Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S. 6. 
Bei Untersuchung der von den Eintretenden mitgebrachten 
Kleidungsstücke, Bagage, Effekten und dergleichen ist vorzugs- 
weise darauf zu sehen, daß nichts unreines, verlumptes u. s. w. 
von welchem es wahrscheinlich ist, daß es während einer vor- 
ausgegangenen Krankheit zum Gebrauch gedient habe, mit ein- 
geführt werde. Dergleichen Stücke sind nach Umständen, d. i. 
wenn es Gegenstände von keinem Werthe, und nicht wohl und 
vollkommen zu reinigen sind, durch das Feuer zu vernichten; 
falls sie aber eine genaue Reinigung zulassen, unverzüglich unter 
Aufsicht und ohne Vermischung mit andern dergleichen für Ge- 
sunde in Gebrauch kommenden Artikeln, bei Civilisten gegen 
Erstattung der Kosten reinigen, und so den Eigenthümern 
wieder zustellen zu lassen. 
8. 7. 
Alle Waaren, Kaufmannsgüter u. s. w. sind ohne Umstand 
passiren zu lassen, wenn es hergestellt ist, daß sie von Orten 
kommen, in welchen das ansteckende Nervenfieber nicht herrscht, 
oder wenn sie in Dingen bestehen, in welchen, der Erfahrung 
gemäß, kein Ansteckungsstoff haftet. Unter den letztern werden 
begriffen alle Apotheker-, Färber= und Materialwaaren, Wurzeln, 
Blätter, Früchte u. dgl., alle Seiden-, Metall= und Erd- 
waaren, alle Flüssigkeiten, Wein, Bier, Essig, Branntwein, 
Oel u. s. w. 
Die eines Ansteckungsstoffes verdächtigen Waaren, als 
Häute, Baum= und Schafwolle, Tücher und Leinwand u. dgl., 
wenn sie in Bällen geschlossen kommen, sollen passiren, wenn 
der Ort des Ankaufes und der Weg, den sie genommen, un- 
verdächtig nachgewiesen wird. Außerdem sind diese Artikel in 
einem sichern und gegen jeden Schaden verwahrenden Orte bis 
auf weiters zu hinterlegen, und den betreffenden General- 
commissariaten als Oberpolizeistelle darüber Bericht zu erstatten. 
S. 8. 
Ueber alles an der Grenze Ankommende, es mögen Personen, 
Effekten, Waaren u. dgl. sein, sind bei der Visitationscommission 
besondere Protocolle zu halten, in welchen mit Angabe des 
Tages und der Stunde der Ankunft, nebst dem Orte und Wege 
woher? bemerkt wird, ob das Individuum, die Waare u. s. w. 
als unverdächtig weiter, und wohin in das Reich gelassen, oder
	        
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