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in das Grenzspital oder ein Magazin zur Quarantäne ge-
bracht wurde.
§. 9.
Den Militärpersonen, welche bei der Visitation als unbe-
denklich befunden werden, wird solches auf der Marschroute
mit der Unterschrift des untersuchenden Arztes und Mautbe-
amten bemerkt, ingleichen den Civilisten auf ihren Reisepässen.
Für die Waaren werden in diesem Falle schriftliche Certificate
ausgestellt.
§. 10.
Die Visiationscommission hat zu verfügen, daß alle an
der Grenze ankommenden Militär= und Civilpersonen, wenn
sie gesund befunden werden, in an dem Orte zu veranstaltenden
reinlichen warmen Bädern gereinigt und mit reiner Wäsche
und reinen Kleidern angethan werden, ehe man ihnen die
Fortsetzung ihres Weges erlaubt. Damit es desfalls für das
Militär nicht an den erforderlichen Monturstücken gebreche,
sind an die Kasernverwaltungen der den Grenzen zunächst ge-
legenen Garnisonsorte die geeigneten Befehle erlassen worden,
und es ist über die Abgabe dieser Gegenstände an die Soldaten
die erforderliche Nachweisung auf das Genaueste zu treffen.
Die von dem eintretenden Militär mitgebrachten Montur-
stücke 2c. unterliegen nach Gestalt der Sache §. 6. der Ver-
nichtung oder der Reinigung, und die gehörig gereinigten sind
wieder an die respektiven Kasernverwaltungen abzuliefern.
Diese Reinigung muß auf Aerarialkosten geschehen.
§. 11.
Sowohl für das Lokal der Visitationscommission, als
auch für die deponirten Effekten, Kleidungsstücke u. s. w.
müssen die mineralsauern Räucherungen, für letztgenannte
Gegenstände noch vor der Reinigung mit Wasser oder Lüftung
gehörig in Anwendung kommen. Der dieser Visitations-=
commission beigegebene Arzt hat hiefür vorzugsweise zu sorgen.
§. 12
Die aufgestellte Visitationscommission hat alles anzu-
wenden, was dieselbe zur Erreichung des Hauptzweckes, Ver-
hütung einer Verbreitung des ansteckenden Nervenfiebers durch
ankommende Fremde, Bagagen u. s. w. den besondern Um-
ständen und Vorfallenheiten gemäß, nach den Grundsätzen der
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Med.-Verordn. 2. B1.