Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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auftritt und durch Verschleppung des Contagiums in die 
Wohnungen der Wöchnerinnen, wie sie von Aerzten, Hebammen, 
Wärterinnen 2c. ausgehen kann, öfters einen epidemischen 
Charakter annimmt, so ist dringend im öffentlichen Interesse 
nothwendig, daß die Maßregeln zur Verhütung und Bekämpfung 
dieses gefährlichen Uebels von allen Aerzten, insbesondere den 
Gerichtsärzten, sorgfältigst im Auge behalten und die Hebammen 
darüber belehrt sowie zur genauen Befolgung der gegebenen 
Normen angehalten werden. 
Die k. Regierung hat daher zwar von einer förmlichen 
Veröffentlichung dieser Normen Umgang zu nehmen, dieselben 
aber nicht nur den Vorständen der im Regierungsbezirke be- 
stehenden Gebäranstalten, sondern auch dem übrigen Medizinal- 
personale durch Ausschreiben an die Gerichtsärzte zur genauesten 
Nachachtung mitzutheilen und die gewissenhafte Beobachtung 
derselben sorgfältigst zu überwachen. 
München, 6. Dezember 1856. 
Staatsministerium des Innern. 
A. Vorschriften für Sicherung der Schwangeren 
gegen das Kindbettfieber. 
8. 1. 
Gehörige Pflege, Reinlichkeit, gesunde Kost, frische Luft, 
Bewegung, angemessene Beschäftigung der Schwangeren, dann 
Fernehaltung von Gemüthsbewegungen und von dem Verkehre 
mit Kranken sowie mit deren Kleidern, Betten ꝛc. bieten zunächst 
die Schutzmittel gegen Erkrankung derselben. Diese Mittel 
müssen daher insbesondere da sorgfältig angewendet werden, 
wo Schwangere zur Abwartung ihrer Entbindung aufgenom- 
men werden. 
§. 2. 
Schon wann die Aufnahme Schwangerer zu dem erwähnten 
Zwecke geschieht, muß deren Gesundheitszustand sorgfältig unter- 
sucht werden, da schon bei Schwangeren öfter das Kindbett- 
fieber sich vorbereitet und in solchem Falle die strengste 
Separtrung und Verweisung in's Krankenhaus unbedingt noth- 
wendig ist. 
8. 3. 
Wo mehrere Schwangere beisammen sein sollen, muß wo 
möglich das Wohnlokal von den Schlafsälen getrennt, in beiden
	        
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