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der besonderen ärztlichen Schulen, der pharmaceutischen Unterrichtsanstalten
und der Veterinärschulen, und die allgemeine
Aufsicht hierauf, das Gutachten über die Festsetzung und Regulirung
der Vorbedingungen zur Admission in jene Schulen und
Unterrichtsanstalten, und der Unterrichtsplane und Ordnungen,
der Antrag zur Vervollkommnung und Ergänzung der Gesetze,
welche auf eine zweckmäßige Ausübung aller Theile der Heilkunde
Bezug haben, mit den dazu nöthigen Instruktionen einer
Taxordnung, einem Dispensatorium u. s. w., und die Revision
der von den Medicinal = Comitéen vorgenommenen Prüfungen,
dann die Richtigstellung und Genehmigung der Prüfungscensuren.
§. 9.
Ferner gebührt dem Obermedizinal-Collegium der Vorschlag
zur Einrichtung und Verbesserung der ärztlichen Besuchsanstalten
für arme Kranke; die Entwerfung der erforderlichen
Reglements zur sorgfältigen medizinischen Verfahrungsweise in
den Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Kinderhäusern, dann
in dem allgemeinen Institute für Taubstumme, und die unmittelbare
besondere Medizinalaufsicht über dasselbe; die Begutachtung
allgemeiner technischer Vorschriften und medizinischpolizeilicher
Maßregeln der Epidemien und Viehseuchen; und
der Antrag auf die Einrichtung der Rettungs-Anstalten für
Scheintodte, mit Bestimmung der hiezu nöthigen Apparate und
deren Verbesserung.
§. 10.
Das Obermedizinal-Collegium bearbeitet die medizinischgerichtlichen
Gegenstände, worüber zum Zwecke der Gesetzgebung
ein wissenschaftliches Gutachten verlangt wird, entwirft
die allgemeinen Vorschriften für eine fachgemäße Behandlung
der medizinisch -gerichtlichen Geschäfte durch die Gerichtsärzte;
führt die generelle Aufsicht auf den Geschäftsgang der Medizinal-Comitéen
und auf die Einhaltung der für die Revision der
gerichtsärztlichen Gutachten bestehenden Normen, gibt sein
Superarbitrium in denjenigen medizinisch -gerichtlichen Fällen,
wo nach der durch die Medizinal-Comiteen erfolgten Revision noch
eine letzte Superrevision verlangt wird; und theilt endlich auch
den Kreisregierungen auf Ansuchen seine wissenschaftliche Ansicht
mit, wenn dieselben den Antrag ihrer Kreismedizinalräthe nicht
genügend finden, um darnach sogleich einen exekutiven Beschluß
zu fassen.