Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der  besonderen  ärztlichen  Schulen,  der  pharmaceutischen  Unterrichtsanstalten
  und  der  Veterinärschulen,  und  die  allgemeine
Aufsicht  hierauf,  das  Gutachten  über  die  Festsetzung  und  Regulirung
  der  Vorbedingungen  zur  Admission  in  jene  Schulen  und
Unterrichtsanstalten,  und  der  Unterrichtsplane  und  Ordnungen,
der  Antrag  zur  Vervollkommnung  und  Ergänzung  der  Gesetze,
welche  auf  eine  zweckmäßige  Ausübung  aller  Theile  der  Heilkunde
  Bezug  haben,  mit  den  dazu  nöthigen  Instruktionen  einer
Taxordnung,  einem  Dispensatorium  u.  s.  w.,  und  die  Revision
der  von  den  Medicinal  =  Comitéen  vorgenommenen  Prüfungen,
dann  die  Richtigstellung  und  Genehmigung  der  Prüfungscensuren.
§.  9.

Ferner  gebührt  dem  Obermedizinal-Collegium  der  Vorschlag
  zur  Einrichtung  und  Verbesserung  der  ärztlichen  Besuchsanstalten
  für  arme  Kranke;  die  Entwerfung  der  erforderlichen
Reglements  zur  sorgfältigen  medizinischen  Verfahrungsweise  in
den  Kranken-,  Irren-,  Gebär-,  Findel-  und  Kinderhäusern,  dann
in  dem  allgemeinen  Institute  für  Taubstumme,  und  die  unmittelbare
  besondere  Medizinalaufsicht  über  dasselbe;  die  Begutachtung
  allgemeiner  technischer  Vorschriften  und  medizinischpolizeilicher
  Maßregeln  der  Epidemien  und  Viehseuchen;  und
der  Antrag  auf  die  Einrichtung  der  Rettungs-Anstalten  für
Scheintodte,  mit  Bestimmung  der  hiezu  nöthigen  Apparate  und
deren  Verbesserung.

§.  10.

Das  Obermedizinal-Collegium  bearbeitet  die  medizinischgerichtlichen
  Gegenstände,  worüber  zum  Zwecke  der  Gesetzgebung
  ein  wissenschaftliches  Gutachten  verlangt  wird,  entwirft
die  allgemeinen  Vorschriften  für  eine  fachgemäße  Behandlung
der  medizinisch  -gerichtlichen  Geschäfte  durch  die  Gerichtsärzte;
führt  die  generelle  Aufsicht  auf  den  Geschäftsgang  der  Medizinal-Comitéen
  und  auf  die  Einhaltung  der  für  die  Revision  der
gerichtsärztlichen  Gutachten  bestehenden  Normen,  gibt  sein
Superarbitrium  in  denjenigen  medizinisch  -gerichtlichen  Fällen,
wo  nach  der  durch  die  Medizinal-Comiteen  erfolgten  Revision  noch
eine  letzte  Superrevision  verlangt  wird;  und  theilt  endlich  auch
den  Kreisregierungen  auf  Ansuchen  seine  wissenschaftliche  Ansicht
mit,  wenn  dieselben  den  Antrag  ihrer  Kreismedizinalräthe  nicht
genügend  finden,  um  darnach  sogleich  einen  exekutiven  Beschluß
zu  fassen.