Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§. 24. 
Das Vorkommen von Erkrankungen am Kindbettfieber in 
einer Gebäranstalt und die dagegen ergriffenen Maßregeln sind 
jederzeit der vorgesetzten Sanitäts-Polizeibehörde ungesäumt 
anzuzeigen. 
§. 25. 
Die Desinfection inficirter Meubles, Kleider, Bettstücke 
und Lokale hat mittelst Entwickelung von Chlorgas und schwefeliger 
Säure zu geschehen und wird hierwegen auf das Ausschreiben 
vom 7. Oktober 1815 (Administrativ-Verordnungen-Sammlung 
Bd. XV. S. 448. §. 171) hingewiesen. 
VI. 
Vorkehrungen gegen dir Cholera. 
S. 11#5. 
Gesetz vom 24. November 1831, den Aufwand bezüglich auf die 
asiatische Cholera betr. 
4 4. 
Zur Abwehrung der asiatischen Chokera, so wie zur Gründung 
und Ausbildung der hierwegen an den Grenzen und im Junern. 
Unseres Reichs nach Umständen nothwendig werdenden Schutz- 
und Hilfsanstalten, dann zur Deckung des hiefür erforderlichen. 
außerordentlichen Aufwandes haben Wir, nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der Lieben. 
und Getreuen, der Stände des Reichs, beschlossen: 
„daß für diesen Fall und auf dessen Dauer, wenn die im 
„laufenden Finanzdienste sich ergebenden allenfallsigen Ueber- 
„schüsse zur Bestreitung dieser Kosten nicht hinreichen, die 
„Erübrigungen der Vergangenheit, in se weit über viese durch. 
„gesetzliche Bestimmungen nicht anders verfügt wird, nach., 
„Bedarf zu verwenden, und wenn wider Erwarten auch 
„diese den erforderlichen Aufwand nicht zu decken vermögen 
„sollten, die vorsorglichen Bestimmungen des §. 15. Tit. VII. 
„der Verfassungs-Urkunde in analoge Anwendung zu bringen, 
„und den Ständen des Reichs in Bezug auf Nachweisung 
„und definitive Deckung die geeigneten Vorlagen bei ihrem 
„nächsten Zusammentritt zu machen sind."“
	        
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