Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Gegenwärtiges Gesetz soll durch das Gesetzblatt zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 
Gegeben, München am 24. November 1831. 
Ges.-Bl. v. J. 1813. St. VII. S. 57. 
K. 1186. 
Abschied für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern vom 
29. Dezember 1831. 
Ziff. 1. lit. C. Aufwand auf die asiatische Cholera. 
„Die Bekanntmachung des von Uns nach erklärter Zu- 
"stimmung der Stände unterm 24. November d. J. sanctionirten 
„Gesetzes, den Aufwand bezüglich auf die asiatische Cholera 
obetreffend, ist durch das Gesetzblatt vom 28. des nämlichen 
„Monats Stück VII. erfolgt.“ 
„In Bezug auf die damit verbundenen Anträge der Stände 
„wollen Wir 
1) „genehmigen, und hiemit gesetzlich aussprechen, daß die 
„Leistungen aus der Staatskasse, welche einzelnen Gemeinden 
„zur Bestreitung der Ausgaben für die Sperr-, Contumaz- 
„Hilfsanstalten und Maßregeln innerhalb der Gemeinden ge- 
„macht werden, vor der Hand als Vorschüsse zu betrachten 
„seien, und die Frage, ob sie als Staatsausgaben anzuerkennen, 
„der Beschlußfassung der Stände bei der nächsten Verhandlung 
„über die Rechenschaft noch einzugeben sei. 
2) „Eben so genehmigen Wir und wollen hierdurch gesetz- 
blich aussprechen, daß der Staat für die Wittwen und Waisen 
„der Aerzte, Chirurgen, Polizeibeamten und protestantischen 
„Geistlichen sorge, welche bei ihren Funktionen von der Cholera 
„befallen, ein Opfer derselben werden sollten. 
„Hinsichtlich des weitern Antrags wegen Aufforderung an 
„die Aerzte und deren Abordnung an Orte, wo die Cholera 
„herrscht, erwiedern Wir, daß diesfalls bereits geeignete Für- 
„sorge getroffen worden sei.“ 
Ges-Bl. v. J. 1831. Nr. VIII. S. 63.
	        
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