Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Anordnungen in Anwendung ktritt, noch besonders durch öffens- 
lichen Anschlag und Ausruf bekannt gemacht werden. 
Gegeben, München den 28. Oktober 1831. 
Ges.-Bl. v. J. 1831. Nr. V. S. 41. 
  
. 118. 
Abschied für die Ständeverschänken des Königreichs Bayern vom 
29. Dezember 1831. 
Ziff. 1. lit. E. Anwendung der Waffengewalt bei 
der Vollziehung der sanitätspolizeilichen An- 
ordnungen zum Schutze gegen die Verbreitung der 
asiatischen Cholera. 
„Das Gesetz über die Anwendung der Waffengewalt bei 
„der Vollziehung der sanitätspolizeilichen Anordnungen zum 
„Schutze gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera haben 
„Wir mit Genehmigung der veon den Ständen vorzeschlagenen 
„Modifikationen unterm 28. Oktober l. J. sanktionirt. 
„Die Bekanntmachung ist durch das Gesetzblatt vom 
„10. November d. J. St. V. erfolgzt. 
„Mit den Regierungen der Nachbarstaaten wird hinsichtlich 
„der zur Abwendung der Cholera geeigneten Maßregeln ein 
„fortgesetztes Benehmen unterhalten.“ 
Ges.-Bl. v. J. 1831. Nr. VIII. S. 62. 
F. 11. 
Gesetz vom 28. Dezember 1831, einige civilrechtliche Gegenstände 
auf den Fall des Eindringens der asiatischen Cholera in das 
Königreich betr. 
K 4. 
Wir haben auf den Fall, daß die asiatische Cholera in 
das Königreich eindringen sollte, auch hinsichtlich einiger civil- 
rechtlicher Gegenstände Vorsehung zu treffen für nothwendig 
erachtet, und verordnen nach Vernehmen Unseres Staatsraths, 
mit Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stämde des Reiches, wie folgt: 
I. Von letztwilligen Verordnungen. 
8. 1. 
Auf letztwillige Verordnung, sowohl Testamente, als 
Codicille, welche nach dem Ausbruche der asiatischen Cholera
	        
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