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in einem Stadt-, Land-, Herrschafts= oder Friedensgerichts-
Bezirke, wo sie ausgebrochen ist, errichtet werden, sind die
jeden Orts geltenden Gesetze für letztwillige Verordnung zur
Zeit der Pest oder einer ansteckenden Krankheit anwendbar;
jedoch soll da, wo gesetzlich mehr als zwei Zeugen bei Er-
richtung letzt williger Anordnung in Pestzeiten nothwendig sind,
die erforderliche Zahl der Zeugen auf zwei beschränkt sein.
Die Cholera ist als ausgebrochen zu erachten, entweder,
wenn überhaupt hierüber von einer hiezu berechtigten Orts-
behörde (Polizei= und Sanitätskommission) eine öffentliche
Bekanntmachung erlassen worden ist, oder wenn örtliche Contumaz=
anstalten oder Sperrungen angeordnet, oder in Wirkung ge-
setzt werden.
S. 2.
Ein, auf eine der vorstehenden Arten giltig errichteter
letzter Wille verliert seine Kraft, wenn der Testirer nicht ge-
storben und von der Zeit an, wo die asiatische Cholera in dem
Gerichtsbezirke, in welchem der letzte Wille errichtet worden ist,
gänzlich aufgehört hat, sechs Monate verstrichen sind.
Es wird angenommen, daß die Cholera gänzlich aufgehört
wenn, nachdem kein Kranker mehr vorhanden war, auch noch
die in Ansehung des bestimmten Gerichtsbezirks angeordnete
Contumazzeit völlig verstrichen ist.
II. Von Nothfristen und Präjudicialterminen.
§. 3.
Der Ablauf von Nothfristen und Präjudicialterminen,
welcher während der Sperre eintritt, ist denjenigen, welche sich
selbst, oder deren bei Gericht bevollmächtigten Anwälte sich in
einem gesperrten Hause, Haustheile, Orte oder Distrikte be-
finden, unschädlich.
Erst vom Tage nach der Aufhebung der Sperre soll eine
neue Nothfrist von gleicher Dauer, wie die abgelaufene, zu
laufen anfangen.
Auch wird demjenigen, welchem der Präjudicialtermin ge-
geben war, von eben diesem Tage an gerechnet, Kraft des
Gesetzes eine Frist von dreißig Tagen bewilligt, um die ver-
säumte Handlung nachzuholen.