Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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desselben zu dem, was frommt, Sorge für die nothwendigen 
Spenden und dafür, daß Geldgaben nicht vergeudet, sondern 
wirklich für warme gute Kost und Kleidung Aller, und nament— 
lich auch zum Besten der meist total vernachläßigten Kinder ver- 
wendet, und daß die erworbenen Kleidungen nicht versetzt oder 
verkauft werden, mit einem Worte, „Ausübung der durch 
das Gesetz vom 17. November 1816 gegründeten 
sittlichen Vormundschaft über die Armen und deren 
Angehörigen“ im weitesten Sinne des Wortes, 
erwächst in diesem Augenblicke zum erhöhten ernsten Berufe der 
Armenpflegschaftsräthe, und zur gebieterischen Obliegenheit der 
sie leitenden und überwachenden Beamten. 
7) Aber nicht blos auf vie conscribirten und nichtconscribirten 
Armen hat sich die Sorgfalt der Verwaltung zu erstrecken. 
Gleiche Aufmerksamkeit gebührt auch den minder bemittelten 
Klassen der thätigen Staatsbürger, insbesondere jenem ehren- 
haften Stande, dessen ganzes Dasein auf den kärglichen Erwerb 
der Hände berechnet ist, und dessen Schweiß wohl das Nöthige 
für gewöhnliche Momente zu erringen, keineswegs aber den 
gesteigerten Anforderungen eines außerordentlichen Momentes 
zu genügen vermag. Suppenanstalten, bezüglich der Ingre- 
dienzien von allen dem befreit, was der Brechruhr Vorschub 
leisten könnte, nicht nur den Armen unentgeltlich, son- 
dern auch dem fleißigen Arbeiter und seinen Ange- 
hörigen, dann dem minder bemittelten Bürger 
gegen mäßige Bezahlung gesunde warme Nahrung 
darbietend, sind bereits, den vorläufigen Directiven gemäß, 
zu Mittenwald mit dem glücklichsten Erfolge angewendet wor- 
den, und werden, wo die Umstände ihre Einführung zulassen, 
und selbst in den mit dürftigen Taglöhnern versehenen Dörfern 
die besten Dienste leisten. 
Die Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
empfangen daher anruhend das für solche Fälle bisher vor- 
zugsweise zweckmäßig befundene Recept, demzufolge eine voll- 
kommen sättigende Portion auf 1½ bis höchstens 2 kr. zu 
stehen kommt, mit der Aufforderung, bei etwaiger Annäherung 
der Krankheit diesem eigentlichen Schlußsteine aller Maßregeln 
mit entsprechender Beachtung der Lokalverhältnisse eine ganz 
besondere Aufmerksamkeit und die lebendigste Für- 
sorge zu widmen, und für denselben den Eifer der Gemeinden,
	        
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