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desselben zu dem, was frommt, Sorge für die nothwendigen
Spenden und dafür, daß Geldgaben nicht vergeudet, sondern
wirklich für warme gute Kost und Kleidung Aller, und nament—
lich auch zum Besten der meist total vernachläßigten Kinder ver-
wendet, und daß die erworbenen Kleidungen nicht versetzt oder
verkauft werden, mit einem Worte, „Ausübung der durch
das Gesetz vom 17. November 1816 gegründeten
sittlichen Vormundschaft über die Armen und deren
Angehörigen“ im weitesten Sinne des Wortes,
erwächst in diesem Augenblicke zum erhöhten ernsten Berufe der
Armenpflegschaftsräthe, und zur gebieterischen Obliegenheit der
sie leitenden und überwachenden Beamten.
7) Aber nicht blos auf vie conscribirten und nichtconscribirten
Armen hat sich die Sorgfalt der Verwaltung zu erstrecken.
Gleiche Aufmerksamkeit gebührt auch den minder bemittelten
Klassen der thätigen Staatsbürger, insbesondere jenem ehren-
haften Stande, dessen ganzes Dasein auf den kärglichen Erwerb
der Hände berechnet ist, und dessen Schweiß wohl das Nöthige
für gewöhnliche Momente zu erringen, keineswegs aber den
gesteigerten Anforderungen eines außerordentlichen Momentes
zu genügen vermag. Suppenanstalten, bezüglich der Ingre-
dienzien von allen dem befreit, was der Brechruhr Vorschub
leisten könnte, nicht nur den Armen unentgeltlich, son-
dern auch dem fleißigen Arbeiter und seinen Ange-
hörigen, dann dem minder bemittelten Bürger
gegen mäßige Bezahlung gesunde warme Nahrung
darbietend, sind bereits, den vorläufigen Directiven gemäß,
zu Mittenwald mit dem glücklichsten Erfolge angewendet wor-
den, und werden, wo die Umstände ihre Einführung zulassen,
und selbst in den mit dürftigen Taglöhnern versehenen Dörfern
die besten Dienste leisten.
Die Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern,
empfangen daher anruhend das für solche Fälle bisher vor-
zugsweise zweckmäßig befundene Recept, demzufolge eine voll-
kommen sättigende Portion auf 1½ bis höchstens 2 kr. zu
stehen kommt, mit der Aufforderung, bei etwaiger Annäherung
der Krankheit diesem eigentlichen Schlußsteine aller Maßregeln
mit entsprechender Beachtung der Lokalverhältnisse eine ganz
besondere Aufmerksamkeit und die lebendigste Für-
sorge zu widmen, und für denselben den Eifer der Gemeinden,