Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Seelsorger und Armenpflegschafts-Räthe im vollsten Sinne des 
Wortes zu gewinnen. 
8) Der Einklang aller Wahrnehmungen läßt nächst 
diätetischen und sanitätspolizeilichen Gebrechen das späte An- 
rufen ärztlicher Hilfe, als eines der wesentlichsten Förderungs- 
mittel der schon auf ihrem Zuge aus Indien nach Mittel- 
europa ihrer ursprünglichen Intensität entblößten Krankheit, 
und als die eigentliche Veranlassung der oft so über- 
wiegenden Sterblichkeit erkennen. Kaum bemerkbar in 
ihrem Kleime, schleichend in ihren ersten Momenten, dann 
plötzlich zu raschem Verlaufe sich entwickelnd, und von Stadio 
zu Stadio eilend, ist die Brechruhr auch bei minder heftigem 
Auftreten in der Regel unheilbar, wenn die Hilfe erst in 
den späteren Entfaltungsstufen beginnt; selbst viele 
der als vorzugsweise acut betrachteten Fälle wurden bei näherer 
Untersuchung als das bloße Hervortreten des unbemerkt er- 
starkten Uebels erkannt. 
Als das sicherste und zugleich einzig untrügliche 
Mittel nicht nur zur Rettung zahlreicher Einzelnleben, sondern 
auch zu Milderung des Krankheitscharakters im 
Ganzen, wird daher von der Staatsregierung die Errichtung 
ärztlicher Besuchsanstalten betrachtet. — Diese Anstalten sollen 
den des täglichen Besuches eines eigenen Hausarztes nicht 
versicherten Familien aller Cathegorien das täglich ein- 
oder zweimalige unentgeltliche Erscheinen eines 
Arztes, oder, wo die genügende Anzahl von Aerzten durchaus 
nicht ermittelt werden kann, eines ganz tüchtig unterrichteten 
ärztlichen Gehilfen, (im biennio begriffenen Arztes, ärztlichen 
Praktikanten und Landarztes, Chirurgen u. s. w.) und auf 
diese Weise das rechtzeitige Erkennen des Uebels, das 
rechtzeitige Aufmerksamwerden auf die Nothwendigkeit diäte- 
tischer oder ärztlicher Hilfe, und auf Begehren das Dar- 
reichen solcher Hilfe darbieten. 
Behufs dieser, die zarteste Sorgfalt des erhabenen Monarchen 
bewährenden Anstalt soll jede größere Stadt, falls eine dieß- 
fallsige Einrichtung nicht bereits besteht, in Distrikte eingetheilt, 
jedem Distriktsarzte eine vollkommen zureichende Zahl Assistenten 
in den Personen der durch eigene Praxis nicht oder wenig in 
Anspruch genommenen praktischen Aerzte, dann der im biennio 
begriffenen ärztlichen Praktikanten, und in deren Ermanglung
	        
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