280
tüchtiger ärztlicher Gehilfen (in den Personen tüchtiger Land-
ärzte, Chirurgen, wohl auch studirender Mediciner des letzten
Curses) beigegeben, und für den Verkehr zwischen diesen Aerzten
und den Assistenten Vormittags und Nachmittags eine bestimmte
Rapportstunde festgesetzt werden. — Den Assistenten soll auf-
gegeben werden, in jeder den Besuch nicht verschmähenden
Familie täglich zwei-, bei zu großer Zahl von Familien aber
mindestens einmal zu erscheinen, über den Gesundheitszustand
aller Familienglieder und Familienangehörigen, namentlich auch
der Dienstboten und sonstiger Hausbewohner Erkundigung ein-
zuziehen, bei wahrgenommener Prädisposition ohne Ueber-
eilung, mit Ruhe, Umsicht und zartem Anstande Vorsichtsmaß-
regeln zu empfehlen, wo die wirkliche Annäherung der Krank-
heit zu vermuthen, oder dem unterrichteten Auge bereits wahr-
nehmbar ist, das Berufen des Hausarztes, oder in dessen Er-
manglung des Distriktsarztes, oder eines ordentlichen Arztes
zu empfehlen, auf geäußerten Wunsch die ersten Mittel zu
spenden, und in dieser Weise ohne alle Störung der bereits
begründeten ärztlichen Praxris, im herzlichen Einklange
mit den Ordinarien, und ohne allen physischen und
moralischen Zwang, als Namens des Monarchen erscheinende
Berather, den großen Zweck zu fördern, welchen das Vertrauen
der Regierung ihnen vorzeigt. In kleineren Städten und
größeren Landorten ist unter der obersten Respicienz des für
den ganzen Distrikt in Anspruch genommenen Physikus für
das Vorhandensein mindestens eines ausschließend der Besuchs-
anstalt gewidmeten graduirten Arztes oder ärztlich qualificirten
Individuums, und wo die Population es nöthig macht, für die
Beigebung der nöthigen Gehilfenzahl zu sorgen. In kleineren
Gemeinden sind in Ermanglung tüchtiger Aerzte und voll-
kommen gualificirter Gehilfen die Ortsbader, oder falls keine
solche vorhanden sein sollten, für die Zeit der Krankheit eigens
aufzustellende befähigte Individuen mit diesem Besuche zu be-
auftragen.
Diese Anstalt hat, wie sich von selbst versteht, in jedem
einzelnen Orte erst bei wirklichem Ausbruche der
Krankheit ins Leben zu treten. Sie ist aber bereits bei
Annäherung des Uebels dergestalt vorzubereiten, daß auch das
rascheste Hervortreten der Epidemie die Maßregel vollkommen
vorbereitet und von selbst wirksam findet. Namentlich sind die