Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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tüchtiger ärztlicher Gehilfen (in den Personen tüchtiger Land- 
ärzte, Chirurgen, wohl auch studirender Mediciner des letzten 
Curses) beigegeben, und für den Verkehr zwischen diesen Aerzten 
und den Assistenten Vormittags und Nachmittags eine bestimmte 
Rapportstunde festgesetzt werden. — Den Assistenten soll auf- 
gegeben werden, in jeder den Besuch nicht verschmähenden 
Familie täglich zwei-, bei zu großer Zahl von Familien aber 
mindestens einmal zu erscheinen, über den Gesundheitszustand 
aller Familienglieder und Familienangehörigen, namentlich auch 
der Dienstboten und sonstiger Hausbewohner Erkundigung ein- 
zuziehen, bei wahrgenommener Prädisposition ohne Ueber- 
eilung, mit Ruhe, Umsicht und zartem Anstande Vorsichtsmaß- 
regeln zu empfehlen, wo die wirkliche Annäherung der Krank- 
heit zu vermuthen, oder dem unterrichteten Auge bereits wahr- 
nehmbar ist, das Berufen des Hausarztes, oder in dessen Er- 
manglung des Distriktsarztes, oder eines ordentlichen Arztes 
zu empfehlen, auf geäußerten Wunsch die ersten Mittel zu 
spenden, und in dieser Weise ohne alle Störung der bereits 
begründeten ärztlichen Praxris, im herzlichen Einklange 
mit den Ordinarien, und ohne allen physischen und 
moralischen Zwang, als Namens des Monarchen erscheinende 
Berather, den großen Zweck zu fördern, welchen das Vertrauen 
der Regierung ihnen vorzeigt. In kleineren Städten und 
größeren Landorten ist unter der obersten Respicienz des für 
den ganzen Distrikt in Anspruch genommenen Physikus für 
das Vorhandensein mindestens eines ausschließend der Besuchs- 
anstalt gewidmeten graduirten Arztes oder ärztlich qualificirten 
Individuums, und wo die Population es nöthig macht, für die 
Beigebung der nöthigen Gehilfenzahl zu sorgen. In kleineren 
Gemeinden sind in Ermanglung tüchtiger Aerzte und voll- 
kommen gualificirter Gehilfen die Ortsbader, oder falls keine 
solche vorhanden sein sollten, für die Zeit der Krankheit eigens 
aufzustellende befähigte Individuen mit diesem Besuche zu be- 
auftragen. 
Diese Anstalt hat, wie sich von selbst versteht, in jedem 
einzelnen Orte erst bei wirklichem Ausbruche der 
Krankheit ins Leben zu treten. Sie ist aber bereits bei 
Annäherung des Uebels dergestalt vorzubereiten, daß auch das 
rascheste Hervortreten der Epidemie die Maßregel vollkommen 
vorbereitet und von selbst wirksam findet. Namentlich sind die
	        
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