Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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zu dem Besuchsgeschäft zu verwendenden nicht graduirten Aerzte 
schon vorläufig dergestalt zu unterrichten, daß sie wirklich auf 
die Höhe ihrer Aufgabe gelangen, über die Merkmale der 
Prädisposition und der beginnenden Krankheit vollkommen im 
Klaren seien, und nicht statt Beruhigung, Angst und unnöthigen 
Schrecken in die Familien übertragen. 
9) Auf daß übrigens auch dort, wohin diese wohlwollende 
Einrichtung nicht dringen kann, namentlich in Weilern und 
Einzelnhöfen, jedes Familienhaupt der eigene Berather der 
Seinigen zu sein vermöge, und damit überhaupt Niemand über 
die bei Annäherung der Brechruhr zu beobachtenden diätetischen 
Regeln in Zweifel schwebe, wird sämmtlichen Königlichen Kreis- 
regierungen in den nächsten Tagen eine entsprechende Belehrung 
mit dem Auftrage zugesendet werden, solche durch die Intelligenz- 
und Lokalblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, besondere 
Abdrücke in vollkommen genügender Zahl in die Hände der 
Seelsorger, der Gemeindevorsteher, der Schullehrer und des 
gesammten ärztlichen Subaltern-Personals zu legen, und deren 
möglichste Verbreitung in dem Momente nahender Ge- 
fahr, so wie die stete Hinweisung auf dieselbe, während der 
Krankheitsdauer, auf das Dringendste zu empfehlen. 
10) Ihres wesentlicheu Charakters würde aber die ärztliche 
Besuchsanstalt entbehren, erschien der Arzt blos als einfaches 
Organ der Sanitätspolizei, und gewissermaßen lediglich als 
Entdecker von Gefahren, worüber die meisten sich gerne so lange 
als möglich täuschen, und deren plötzlicher Ausspruch immer etwas 
Unerwünschtes und Abschreckendes an sich trägt. Soll die 
Maßregel im vollsten Sinne des Wortes frommen, so muß der 
besuchende Sanitätsbeamte neben dem oben erwähnten ärztlichen 
Beirathe auch, wo der minder bemittelte Zustand der Familie 
es erheischt, Spender der zu Befolgung der Rathes erforder- 
lichen Subsidien, und in jeder Beziehung ein Bote des Trostes 
sein. Darum sind diese ärztlichen Abgeordneten allenthalben 
mit den nöthigen Mitteln zu der unerläßlichsten Hilfe, z. B. 
zum Beischaffen von Strohsäcken, zum Auswechselnlassen des 
verdorbenen Strohes in den vorhandenen Lagerstätten, zum 
Anweisen des nöthigen Holzes und der absolut nöthigen Be- 
deckung, auch bezüglich der in die Armenlisten nicht 
eingetragenen Familien, zu versehen. Ferner ist in die 
Hände dieser Männer die erforderliche Anzahl von Billeten zu
	        
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