Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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öffentliches Krankenhaus wünschenden, in dem Hauptspitale 
nicht unterbringbaren Personen zu ermitteln, und eventuell mit 
den nöthgien Individuen und Einrichtungen zu versehen; diese 
Filialspitäler aber sind unter keiner Voraussetzung blos auf 
Cholerakranke zu beschränken, vielmehr aus leicht begreiflichen 
sanitätischen und psychologischen Gründen, und in Gemäßheit 
der Ziff. 1. und 2. gegenwärtiger Weisung in jeder Beziehung 
als Filialen des Hauptspitales oder Hauptkrankenhauses zu 
betrachten. Ferner ist die vorzüglichste Sorgfalt auf Erleichterung 
der häuslichen Krankenpflege zu verwenden, namentlich allent- 
halben die erforderliche Zahl und resp. ein Ueberfluß an tüch- 
tigen Krankenwärtern und Krankenwärterinnen herbeizuschaffen, 
und die Vertheilung dieser Individuen in bestimmten, öffentlich 
bekannt gemachten und durch einen Schild Jedem bemerkbaren 
Lokalitäten zu bewirken. Zu Krankenwärtergeschäften ist insbe- 
sondere das gesammte untergeordnete Sanitätspersonal, Bader rc. 
als unbedingt verpflichtet zu erachten. 
Die Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
werden namentlich diesen letzterwähnten, dem Andrange in die 
Spitäler vorbeugenden Maßregeln die kräftigste Fürsorge zu- 
wenden, und Sorge tragen, daß auch die in gegenwärtiger 
Nummer entwickelten Anstalten zwar erst bei Ausbruch der 
Krankheit sich verwirklichen, schon bei deren Annäherung aber 
ihrem vollen Umfange nach vorbereitet werden, um sie bei un- 
erwartetem Ausbruche schon vollständig bereift den Hilfs- 
bedürftigen darzubieten. 
III. 
Verhalten bei wirklichem Ausbruche der Krankheit. 
12) Ist die Krankheit wirklich ausgebrochen, so haben 
augenblicklich und ohne erst eine specielle Weisung abzuwarten, 
die in Gemäßheit vorstehender Nummern vorbereiteten Ein- 
richtungen alsbald in volle Wirksamkeit zu treten. 
13) Bei allen Maßregeln gegen die vorhandene Krankheit 
ist durchaus fest an jenen Grundsätzen zu halten, welche aus 
den Ziffern 1. und 2. gegenwärtiger Weisung näher zu ent- 
nehmen sind. — Insbesondere ist zwar eine Abkürzung der 
Polizeistunde gestattet, bezüglich des Schließens der Wirths- 
stuben und des Abschaffens von Volksbelustigungen, von Messen, 
Jahr= und Viehmärkten, aber von demjenigen nicht abzuweichen,
	        
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