Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bei amtlichen Funktionen haben sie innerhalb des Amtsbe- 
zirkes nur dann Ansprüche auf Belohnung nach der Taxe, wenn 
die Kosten von einer Parthei getragen werden. Werden sie in 
amtlichen Fällen zu Untersuchungen außerhalb ihres Amtsbezirkes 
beigezogen, so ist ihnen gleiche Aufrechnung, wie den nicht be- 
soldeten Aerzten gestattet. 
Für die Schutzpocken-Impfung werden sie besonders 
remunerirt. 
In Erkrankungsfällen wird von der Kreisregierung K. d. J. 
ein Verweser aufgestellt, der von der Staatskassa remu- 
nerirt wird. 
Unter Umständen wird von dem k. Staatsministerium des 
Innern ein Physikats-Assistent bewilligt. 
Bei Urlaubsreisen haben die Gerichtsärzte auf eigene Kosten 
für einen geeigneten Stellvertreter Sorge zu tragen. Bei Ur- 
laubsgesuchen müssen sie daher jedesmal die schriftliche Erklärung 
desjenigen Arztes, welcher während ihrer Abwesenheit das Pro- 
visorium auf ihre Kosten übernommen hat, beilegen. 
Die Gerichtsärzte werden von den Regierungen K. d. J. 
qualifizirt, und zwar auf Grund der eigenen Wahrnehmungen 
derselben, der von den Polizeivorständen über die Geschäfts- 
thätigkeit und das sonstige Verhalten der Gerichtsärzte jährlich 
einzusendenden Berichte, der betreffenden Mittheilungen der 
Medizinalkomiteen an den drei Universitäten und der von den 
Staatsanwälten mitzutheilenden Akten. 
Die Gerichtsärzte sind zunächst den k. Regierungen, Kam- 
mern des Innern, untergeordnet, an welche sie die vorgeschrie- 
benen periodischen, und bei besondern Anlässen die nöthigen 
außerordentlichen Berichte zu erstatten haben. 
Sie sind gehalten, die durch das Kreisamtsblatt und die 
kgl. Regierungen an sie gelangenden Verordnungen und Ent- 
schließungen augenblicklich und genau zu befolgen, und im Falle 
sie das übrige ärztliche Personal betreffen, demselben jedesmal 
mittelst Circular mitzutheilen, diese geschehene Mittheilung durch 
die eigene Unterschrift eines jeden zu erheben, und für die Be- 
folgung derselben zu wachen. Verstößt sich das eine oder an- 
dere der ärztlichen Individuen aus allen Fächern gegen Ver- 
ordnungen, so erinnert der Gerichtsarzt dasselbe zuerst und zeigt 
im weiteren Uebertretungsfalle die Sache der Regierung pflicht- 
mäßig an.
	        
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