Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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seinen großartigen und zugleich ächt religiösen Aufschwung; und 
noch neuerlich bewährt das alle Erwartung übersteigende Ge- 
deihen der Kirchenverwaltungen und des Armenwesens, wie 
richtig und herzlich die Pfarr= und höhere Geistlichkeit jede edle 
Aufgabe zu ergreifen und zu vollbringen vermag. Die Ge- 
meinden stehen beinahe allenthalben auf der Linie eines groß- 
artigen Gemeindeediktes, dieses schönsten Geschenkes des höchst 
verewigten Monarchen, ihr ganzes Walten bewährt, wie reif 
die Nation zum Empfange dieses Mündigkeitsbriefes, und wie 
würdig sie des ihr gewidmeten Königlichen Vertrauens war und 
ist. Bei solchen Elementen der Durchführung kann das Ge- 
lingen nicht zweifelhaft sein. 
Ein reiches Feld des Wirkens ist den königl. Regierungs- 
commissären und Regierungspräsidenten dargeboten; sie werden 
die Saat freudig streuen und selbe mit gewohnter Kraft und 
Umsicht zur Reife bringen. Uebrigens ist in solchen Momenten 
mit Vielschreiberei wenig gedient; hier gilt es rasches, kräftiges 
und persönliches Handeln. 
Für München ist die Anordnung getroffen, daß von dem 
Augenblicke des etwaigen Ausbruches der Kankheit an, der 
königl. Staatsminister des Innern, dann der Ober-Medizinal- 
rath, der einschlägige Ministerialreferent und die durch Geschäfte 
nicht abgehaltenen Mitglieder des Ober-Medizinalcollegiums 
täglich Mittags 1 Uhr in dem Regierungsgebäude sich ein- 
finden, dort mit dem königl. General-Commissär und Regierungs- 
Präsidenten und den einschlägigen Kreis-, Distrikts= und Lokal-, 
Polizei= und Sanitätsbeamten, insbesondere auch mit den 
Bürgermeistern und den Vorständen des Armen-Pflegschafts- 
rathes, dann den Seelsorgern der verschiedenen Confessionen 
zusammentreffen, die eingelaufenen Rapporte und namentlich 
die Anzeigen der von den Resultaten der vormittägigen Besuche 
ihrer Assistenten bereits in Kenntniß gesetzten Distriktsärzte 
entgegennehmen, und daß jeder Gegenstand, mündliche, oder, 
soferne eine Beurkundung nöthig ist, tabellarisch-protocollarische 
Erledigung, jede Anfrage von Behörden oder Individuen münd- 
liche und augenblickliche Bescheidung finde. Ein gleiches Con- 
centriren aller Instanzen, ein gleiches unmittelbares Anhören 
und Bescheiden aller Rückfragen wird in jeder Kreisstadt, an 
jedem Sitze einer Distrikts= oder Lokalbehörde Platz greifen, 
und die Bagyerische Staatsverwaltung wird beweisen, was
	        
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