Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

24 
Den Untergerichten und Distriktspolizeibehörden sind sie 
koordinirt. Die gedachten Behörden und die Gerichtsärzte haben 
sich zur gemeinschaftlichen Behandlung jener Gegenstände, welche 
entweder der Natur der Sache nach zugleich in das Fach der 
Rechtspflege oder der Polizei mit der Arzneiwissenschaft auf 
irgend eine Weise einschlägig sind, oder nach der Instruktion 
und den speziellen Verordnungen gemeinschaftlich behandelt wer- 
den müssen, gegenseitig zu requiriren. 
Die Gerichtsärzte sind durchaus nur berathend und nicht 
exequirend, sie haben daher alle Verfügungen, welche die Aus- 
übung ihres Amtes nothwendig macht, durch die betreffenden 
Polizeibehörden zu veranlassen. Diese requiriren dagegen zu 
den gemeinschaftlichen Verhandlungen die ersteren. Bei An- 
ständen und Collisionen wird Bericht zu den betreffenden Re- 
gierungen erstattet. 
Alle Verhandlungen zwischen den Gerichtsärzten und Poli- 
zeibehörden werden schriftlich durch Communikate, welchen von 
Seiten der ersteren die Gutachten, Zeugnisse u. dergl. als Bei- 
lagen zugegeben sind, vorgenommen; nur in besonders dringen- 
den Fällen können diese Verhandlungen mündlich geschehen. 
Hierüber ist aber jedesmal ohne Ausnahme ein Protokoll zu 
verfassen und von beiden Theilen, das ist von dem Gerichts- 
arzte und der Polzeistelle zu unterzeichnen. 
Jeder Gerichtsarzt ist dem gesammten übrigen ärztlichen 
Personale seines Physikats, so wie dem Publikum überhaupt, in 
allen Gegenständen der Medizinalpolizei das zunächst gelegene 
Organ der Regierung. 
Denselben ist das ganze in ihrem Physikate befindliche me- 
dizinische Personal, ohne alle Ausnahme und ohne Unterschied 
des Ranges oder sonstiger Verhältnisse, was die Befolgung 
der erlassenen Verordnungen, so wie die medizinische Polizei 
überhaupt betrifft, zunächst zur Aufsicht übergeben. 
Jedes die Praxis beginnende ärztliche Individuum weiset 
bei seinem Antritte dem Gerichtsarzte seines Bezirks das legale 
Prüfungszeugniß und die Erlaubniß der Regierung vor, welche 
zur Ausübung in diesem Bezirke berechtigt. 
Jeder Gerichtsarzt hält sich eine genaue Liste über alle in 
seinem Physikate befindlichen ärztlichen Individuen aus allen 
Fächern und zeigt den Austritt durch Ortsveränderung oder 
Tod sogleich der Regierung an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.