Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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unmittelbare Bitte unverzüglich zu erstattenden Regierungsgut- 
achten abzuwarten vermöge. 
München, den 24. September 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
  
Nr. 31,300. F. 128. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Dezember 1836, die Kosten der 
Brechruhr, hier die Diätenbezüge des ärztlichen Personals betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Obermainkreises, Kammer 
des Innern, wird auf ihren Bericht, unterzeichneten Betreffes, 
vom 1. d. Mts. erwiedert, daß den in Beziehung auf die 
Brechruhr abgeordneten Regierungscommissären, so wie den 
nach München gesendeten Aerzten, Dr. Vogel und Dr. Falco, 
eine Tagsdiät von fünf Gulden, den übrigen exponirten Aerzten 
aber eine Tagsdiät von drei Gulden zu vergüten sei. 
München, den 14. Dezember 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J. also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregiernogen. 
Nr. 31,904. F. 129#. 
Ministerial--Entschließung vom 7. Januar 1837, die ärztlichen Be- 
suchsanstalten bei der Cholera betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Königliche Regierung hat in einer Entschließung an 
den Magistrat der Königlichen Kreishauptstadt Bayreuth vom 
5. Dezember vorigen Jahrs diesem eröffnet: 
„praktische Aerzte können zu Besuchsanstalten nicht verwendet 
„werden, indem diese als Distriktsärzte zu Behandlung der 
„Brechruhrerkrankten verwendet werden müssen, auch ihre 
„Privatpraxis zu berücksichtigen ist; zur Besuchsanstalt sind 
„Mediciner, dann Aerzte, welche die Proberelation noch nicht 
„bestanden haben, selbst Chirurgen zu verwenden.“ 
Der Königlichen Regierung wird, in Folge einer Be- 
schwerde des erwähnten Magistrates, bemerkt, daß Vorsteher 
der Besuchsanstalten nur approbirte Aerzte (in der Regel 
die Bezirksarmenärzte) sein können, und daß nicht approbirte
	        
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