Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Der Gerichtsarzt erholt von allen Aerzten, Landärzten, 
Chirurgen, chirurgischen Badern und Magistern, von den Heb- 
ammen und Thierärzten seines Physikats die ihnen in ihren 
Instruktionen vorgeschriebenen Listen und Anzeigen, so wie diese 
und auch die Apotheker ihre Anstände, Klagen u. dergl. zunächst 
an ihn zu dirigiren haben. Nur wenn diese von den Gerichts- 
ärzten erweislich nicht hinlänglich gewürdigt werden sollten, steht 
der Recurs zur Regierung offen. 
Die Verpflichtung und Beeidigung der praktischen Aerzte, 
Chirurgen, Apotheker, Apothekerprovisoren, Thierärzte und Heb- 
ammen 2c. durch die Distriktsrolizeibehörde hat in Gegenwart 
des Gerichtsarztes zu geschehen. 
Die Gerichtsärzte haben sich gemeinschaftlich mit den Di- 
striktspolizeibehörden über die Eintheilung der ärztlichen 
Distrikte, über die Vermehrung oder die Verminderung der- 
selben gutachtlich zu äußern. 
Sie haben die praktischen Aerzte ihres Physikats gemein- 
schaftlich mit der Distriktspolizeibehörde jährlich zu qualifiziren. 
Jeder praktische Arzt muß, wenn er sich von dem ihm 
bestimmten Wohnorte länger als drei Tage entfernt, nicht nur 
seine Entfernung, sondern auch die für die Dauer seiner Ab- 
wesenheit veranlaßte Stellvertretung dem Physikate vor seiner 
Abreise anzeigen. 
Der Gerichtsarzt ist verpflichtet, die ärztliche und wund- 
ärztliche Praxis der ihm untergebenen (chirurgischen) Ba- 
der und Magister der Chirurgie strengstens zu über- 
wachen, und jede hiebei wahrgenommene, von den Regeln der 
Kunst abweichende Kranken-Behandlung sogleich, jedes Rück- 
schreiten eines solchen Baders aber in Kenntnissen oder tech- 
nischer Fertigkeit am Schlusse des Etatsjahres bei der vorge- 
setzten Regierung, K. d. J., zur Anzeige zu bringen. 
Was die ein fachen Bader betrifft, so ist die Bewilli- 
gung zur Aufnahme eines Baderlehrlings von der Distriktspolizei- 
behörde nur nach vorgängiger gutachtlicher Einvernahme des Ge- 
richtsarztes zu ertheilen. Dieser hat bei Abgabe seines Gutachtens 
nicht bloß auf die Einsicht der Zeugnisse sich zu beschränken, son- 
dern auch den Zögling selbst bezüglich seiner Kenntnisse und seiner 
physischen und geistigen Anlagen vorher kurz zu prüfen.
	        
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