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In den größern mit Spitälern versehenen Städten der
Regierungsbezirke bestehen Commissionen für die Prüfung der
Baderlehrlinge. Vorstand einer solchen Prüfungscommission,
der ein bestimmter Distrikt mit der Competenz zur Prüfung
der in demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen ist, ist der
betreffende Gerichtsarzt.
Der Austritt jedes Baderlehrlings, er mag nun während
der Lehrzeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, des-
gleichen die Dienstesaufnahme und Entlassung der Badergesellen
ist dem Gerichtsarzte anzuzeigen
Das bei dem Austritte eines Badergesellen von dem
Prinzipal mittelst Eintragung in das Wanderbuch auszustellende
Zeugniß, ist bevor es durch die Destriktspolizeibehörde beglaubigt
wird, sofern gegen dessen Inhalt eine Erinnerung nicht besteht,
mit dem gerichtsärztlichen Visa zu versehen.
Der Gerichtsarzt darf fremden ausländischen Aerzten,
Operateursl, Augen- und Zahnärzten, auch inländischen Zahn-
ärzten aus andern Regierungsbezirken die Ausübung ihrer
Kunst, ohne Vorweis eines eigenen Erlaubnißscheines der ihm
vorgesetzten Regierung Kammer des Innern nicht begutachten.
Bei Festsetzung und Abänderung der Hebammendistrikte
hat der Gerichtsarzt im Benehmen mit der Distriktspolizei-
behörde seine gutachtliche Erinnerung abzugeben.
Er hat darüber zu machen, daß erledigte Hebammenbezirke
rechtzeitig wieder besetzt werden.
Bei Aufstellung einer neuen Hebamme resp. Absendung
einer Hebammen-Candidatin zur Schule muß solche durch den
Gerichtsarzt vorher ärztlich untersucht werden, wobei derselbe
sowehl ihre geistige, als körperliche Befähigung ins Auge zu
fassen und ihr ein Zeugniß hierüber auszustellen hat.
Die Hebammen dürfen ohne Vorwissen und Erlaubniß des
Gerichtsarztes und der Distriktspolizeibehörde nicht verreisen;
ihr Erkranken müssen sie demselben anzeigen.
Die Hebammen haben über alle in ihrem Bezirke vor-
kommenden Geburten, zu welchen weder sie, noch eine andere
approbirte Hebamme, noch ein Geburtshelfer zugezogen worden
ist, alsogleich an den vorgesetzten Gerichtsarzt Anzeigze zu machen.
Jede Hebamme ohne Ausnahme muß dem Gerichtsarzte
die in einem Menate ihr vorgekommenen Geschäfte, gemachten
Geburten, besorgten Verrichtungen und die übrigen in der