Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 6570. §. 131. 
Ministerial-Entschließung vom 11. März 1837, die Mittheilung einer 
von dem protestantischen Oberconsistorium am 11. März 1837 er- 
lassenen Entschließung, die asiatische Brechruhr betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von dem königl. protestantischen Oberconsistorio be- 
züglich der asiatischen Brechruhr an sämmtliche Consistorien 
erlassene Verfügung vom 11. I. Mts. wird der königl. Kreis- 
regierung nachträglich zu der Ministerialentschließung vom 
31. Januar d. J. anruhend zur Wissenschaft mitgetheilt. 
München, den 24. März 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Krelsregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Aus dem königl. Staatministerio des Innern ist für den 
hoffentlich nicht eintretenden Fall, daß die asiatische Brechruhr 
irgendwo wieder auftreten möchte, unter dem 31. Januar d. J. 
eine Weisung an sämmtliche Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, ergangen, welche fürsorgliche Direktiven enthält und 
unter andern auch die Wirksamkeit der Geistlichen in Anspruch 
nimmt. — Sollte nun wirklich, was Gott gnädig verhüten 
wolle, gedachte Krankheit irgendwo erscheinen, so hat das 
Consistorium auf Ersuchen des betreffenden königl. Regierungs- 
präsidii die Geistlichen seines Bezirkes, deren Pfarrsprengel von 
der Krankheit ergriffen oder zunächst bedrohet sind, aufzufordern, 
nicht allein in schicklicher Art von der Kanzel, sondern auch vor- 
züglich durch mündliche lebendige Privatbelehrung aus Grün- 
den der Religion und der christlichen Pflichtenlehre ihre Pfarr- 
genossen zu ermuntern den obrigkeitlichen Anordnungen willige 
und pünktliche Folge zu leisten, und dasjenige mit Dank und 
Zutrauen anzunehmen, was die Obrigkeit mit wohlwollender 
weiser Fürsorge darbietet, bei den ersten Anfängen der Krank- 
heit sofort die ärztliche Hilfe zu suchen, den ärztlichen An- 
ordnungen nachzukommen, durchaus enthaltsam sich zu beweisen, 
die möglichste Reinlichkeit zu beobachten und dabei jederzeit zu 
bedenken, daß es hier nicht allein um die Pflicht der Selbst- 
erhaltung sich handle, sondern daß bei einer Krankheit, deren 
Grund und Art der Weiterverbreitung noch keineswegs erkannt 
ist, die Sorge und Pflicht auch für die Nebenmenschen nicht
	        
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