321
außer Acht gelassen werden dürfe. Dabei ist auf die allmächtige
Hilfe Gottes und seine nie verlassende Gnade hinzuweisen und
dadurch ein festes kräftiges Vertrauen auf seine allweise Vor-
sehung, welche auch aus solcher Calamität erretten wird, zu
erwecken und zu erhalten zu suchen. In die technische Be-
handlung und Heilung der Krankheit haben die Geistlichen sich
nicht zu mischen.
München, den 11. März 1837.
Kgl. protestantisches Oberconsistorium.
An sämmtliche Consistorien, also ergangen.
Nr. 2081. S. 132.
Ministerial-Entschließung vom 25. Juli 1848, den drohenden Aus-
bruch von Epidemien betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Fortschritte, welche die asiatische Brechruhr nach den
einlaufenden Nachrichten im Süden und Norden Europa's und
zwar in der Richtung von Osten nach Westen macht, lassen
ihr allmähliges Eindringen in Deutschland befürchten.
Das unterfertigte Staatsministerium hat sich daher ver-
anlaßt gefunden, den Obermedizinal-Ausschuß mit Gutachten
zu vernehmen, welches von demselben dahin abgegeben wurde,
daß es zweckmäßig sei, schon jetzt die im In= und Auslande
anerkannten und mit Erfolg gekrönten Maaßnahmen in Aus-
führung zu bringen, welche für das Verfahren bei dieser Krank-
heit in der generalisirten Entschließung vom 10. September 1836
Ziff. 1I. von 3—7 angeordnet sind.
Die k. Regierung erhält daher den Auftrag, die Einleitung
und Ausführung dieser nach den Gutachten des Obermedizinal-
Ausschusses für vollkommen ausreichend und zweckmäßig zu er-
achtenden Vorkehrungen ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,
hiezu alsbald die geeigneten Verfügungen zu treffen, hievon
anher Anzeige zu erstatten und deren pünktlichsten Vollzug
eifrigst zu überwachen.
Namentlich ist auf strenge Handhabung einer wohlbe-
messenen Nahrungspolizei zu dringen, eine rücksichtslose Auf-
sicht auf den Zustand der zum Verkaufe gebrachten Nahrungs-
mittel den äußeren Behörden einzuschärfen und insbesondere
für unnachsichtliches Fernhalten unreifen Obstes, unreifer
Med.-Verordn. 2. Bd. 21