Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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vorgeschriebenen Tabelle angeordneten Punkbte eine schriftliche 
Anzeige in den nächsten fünf Tagen des darauf folgenden 
Monats einsenden. 
Die Streitigkeiten der Hebammen unter sich hat der 
Gerichtsarzt als erste Instanz zu schlichten. 
Die Gerichtsärzte haben die Hebammen ihres Phhfsikats 
alljährlich einer theoretischen und praktischen Prüfung zu unter- 
werfen und dabei die ihnen auf Gemeindekosten angeschafften 
Requisiten zu besichtigen. Uebt der Gerichtsarzt nicht selbst 
die Geburtshilfe aus, so hat er einen approbirten Geburts- 
helfer zur Prüfung beizuziehen. 
Hat sich eine Hebamme eines Versehens in der Ausübung 
ihrer Kunst schuldig gemacht, so wird sie, sobald dieses von dem 
Gerichtsarzte hergestellt ist, von diesem vorgerufen, darüber zur 
Rede gestellt, und wenn der Gegenstand und der dadurch ver- 
ursachte Nachtheil nicht vom Belange ist, zurechtgewiesen und 
für die Zukunft verwarnt. 
Liegt einer Hebamme ein solches Verfahren zum dritten- 
male zur Last, oder ist die Sache von Wichtigkeit und Jemandem 
wirklicher Schaden dadurch zugegangen, so hat der Gerichtsarzt 
die Pflicht, den Fall mit den vorhergehenden, welche diese 
Hebamme betreffen, der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen. 
Der Gerichtsarzt hat den Hebammen, damit der schleunigen 
Herbeirufung des nächstes Arztes oder Geburtshelfers in den 
Fällen des Bedarfs kein Hinderniß im Wege stehe, ein Ver- 
zeichniß der in seinem so wie in den benachbarten Amtsbezirken 
wohnenden Aerzte, Landärzte, Chirurgen, chirurgischen Magister 
und Bader zuzustellen. 
Das Veterinärwesen ist nach §. 6. des organischen 
Edikts über das Medizinalwesen vom 8. September 1808 als 
Heilkunst und als Polizeianstalt den Gerichtsärzten vorbehalten, 
welche sich im Falle des Bedarfs der Thierärzte als Gehilfen 
zur Ausführung ihrer Heilplane oder Polizeimaßregeln zu 
bedienen haben. 
Es liegt nach §. 32. des Edikts über das Veterinärwesen 
vom 1. Februar 1810 in dem Wirkungskreise der Gerichtsärzte 
die Ursachen einer ausgebrochenen Viehseuche aufzusuchen, die 
Natur derselben zu erforschen, ungesäumte Anzeige davon an 
die vorgesetzte Regierung und zugleich an die Central-Thier-= 
arzneischule zu machen, den allgemeinen Heilplan sowohl, als
	        
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