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vorgeschriebenen Tabelle angeordneten Punkbte eine schriftliche
Anzeige in den nächsten fünf Tagen des darauf folgenden
Monats einsenden.
Die Streitigkeiten der Hebammen unter sich hat der
Gerichtsarzt als erste Instanz zu schlichten.
Die Gerichtsärzte haben die Hebammen ihres Phhfsikats
alljährlich einer theoretischen und praktischen Prüfung zu unter-
werfen und dabei die ihnen auf Gemeindekosten angeschafften
Requisiten zu besichtigen. Uebt der Gerichtsarzt nicht selbst
die Geburtshilfe aus, so hat er einen approbirten Geburts-
helfer zur Prüfung beizuziehen.
Hat sich eine Hebamme eines Versehens in der Ausübung
ihrer Kunst schuldig gemacht, so wird sie, sobald dieses von dem
Gerichtsarzte hergestellt ist, von diesem vorgerufen, darüber zur
Rede gestellt, und wenn der Gegenstand und der dadurch ver-
ursachte Nachtheil nicht vom Belange ist, zurechtgewiesen und
für die Zukunft verwarnt.
Liegt einer Hebamme ein solches Verfahren zum dritten-
male zur Last, oder ist die Sache von Wichtigkeit und Jemandem
wirklicher Schaden dadurch zugegangen, so hat der Gerichtsarzt
die Pflicht, den Fall mit den vorhergehenden, welche diese
Hebamme betreffen, der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
Der Gerichtsarzt hat den Hebammen, damit der schleunigen
Herbeirufung des nächstes Arztes oder Geburtshelfers in den
Fällen des Bedarfs kein Hinderniß im Wege stehe, ein Ver-
zeichniß der in seinem so wie in den benachbarten Amtsbezirken
wohnenden Aerzte, Landärzte, Chirurgen, chirurgischen Magister
und Bader zuzustellen.
Das Veterinärwesen ist nach §. 6. des organischen
Edikts über das Medizinalwesen vom 8. September 1808 als
Heilkunst und als Polizeianstalt den Gerichtsärzten vorbehalten,
welche sich im Falle des Bedarfs der Thierärzte als Gehilfen
zur Ausführung ihrer Heilplane oder Polizeimaßregeln zu
bedienen haben.
Es liegt nach §. 32. des Edikts über das Veterinärwesen
vom 1. Februar 1810 in dem Wirkungskreise der Gerichtsärzte
die Ursachen einer ausgebrochenen Viehseuche aufzusuchen, die
Natur derselben zu erforschen, ungesäumte Anzeige davon an
die vorgesetzte Regierung und zugleich an die Central-Thier-=
arzneischule zu machen, den allgemeinen Heilplan sowohl, als