Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Theile roth und warm werden, und die Krämpfe nachlassen; 
wenn diese wiederkehren oder jene wieder erkalten, nach einer 
halben oder ganzen Stunde, wiederhole die Reibung. 
Die geriebenen Theile bedecke mit trockenen leinenen oder 
wollenen Zeugen. 
Nr. 19,224. S. 134. 
Ministerial-Entschließung vom 7. August 1854, den drohenden Aus- 
bruch der Brechruhr betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Das Umsichgreifen der epidemischen Brechruhr in ver- 
schiedenen Ländern Europa's legt dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium die Pflicht einer rechtzeitigen Vorsorge um so 
mehr auf, als in den letzten Tagen in der Haupt= und Re- 
sidenz-Stadt Erkrankungen vorgekommen sind, welche nach über- 
einstimmender Ansicht der beobachtenden Aerzte über die Natur 
des Uebels als Cholera epidemica keinen Zweifel gestatten. 
Die Grundsätze, welche von der bayerischen Staatsregierung 
im Jahre 1836 aufgestellt und während der Epidemie zu 
Mittenwald und München ausgeführt wurden, hat die Zeit 
und die nachfolgende Erfahrung nicht nur nicht widerlegt son- 
dern in allen Theilen bestättiget, so daß das dortmals aufge- 
stellte System von den Männern der Wissenschaft ebenso wie 
von der öffentlichen Meinung des In= und Auslandes als das- 
jenige anerkannt wird, welches mehr als jedes Andere geeignet 
ist, die Ausdehnung des Uebels zu beschränken, die Zahl der 
Opfer zu vermindern und zu gleicher Zeit der Bevölkerung die 
erhebende Zuversicht mitzutheilen, daß eine väterliche Regierung 
um das Loos der ergriffenen Gegenden zu mildern die sach- 
dienlichsten Maßregeln in das Leben gerufen habe. 
Diese Grundsätze sind in der bezüglichen generalisirten 
Entschließung vom 10. September 1836 enthalten und sind die- 
selben, sowohl was die vorbereitenden als was die Maßregeln 
bei wirklichem Ausbruche betrifft, in der dort angegebenen 
Weise auf das Gewissenhafteste auszuführen, namentlich ist 
auch sogleich, sobald unzweifelhafte Fälle der Krankheit wahr- 
genommen werden, hieher die Anzeige zu machen und durch 
tägliche Rapporte das unterzeichnete Staatsministerium in die
	        
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