Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der bureaumäßigen Behandlung entzogen und haben die hierauf 
bezüglichen Fragen vielmehr 
2) ihre Erledigung erst nach vorgängiger Berathung und 
Beschluß-Fassung in einem eigenen Comite zu erlangen; 
3) dieses Comité wird zusammengesetzt: a) aus dem Direktor 
der Kammer des Innern oder dessen Stellvertreter, b) aus 
dem Medizinalreferenten, c) aus dem Polizeireferenten, d) aus 
dem Referenten über das Armenwesen, e) aus dem kgl. Re- 
gierungsrathe Gresser, f) aus dem k. Stadtkommissär und g) 
aus einem Sekretär. 
4) Jeden Mittwoch früh 10 Uhr hält dieses Comité unter 
der Leitung des Regierungs-Präsidenten oder bei dessen Be- 
urlaubung seines Stellvertreters einen Zusammentritt. Sollten 
jedoch Einläufe und Fragen besonders dringender Natur eine 
frühere Erledigung wünschenswerth oder nothwendig machen, 
so behält sich der k. Regierungs-Präsident die sofortige Zu- 
sammenberufung der Comité-Mitglieder vor. 
5) In diesen Comité-Sitzungen unterliegen die bereits 
oben sub Nr. 1 bezeichneten Gegenstände nach Vortrag des 
treffenden Referenten der collegialen Berathung; sollten bei einzel- 
nen hieher bezüglichen Fragen auch andere im Comite nicht bereits 
vertretene Geschäftsbranchen in Mitbetheiligung kommen, so 
werden die treffenden Hru. Referenten speciell zu den einzelnen 
Comité-Sitzungen geladen werden. Ebenso ist als ständiges 
Mitglied der I. Bürgermeister der Stadt Würzburg in das 
Comité einzurufen, wenn wider Vermuthen die Cholera in der 
Kreis-Hauptstadt sich zeigen sollte. Eine etwaige weitere blei- 
bende oder vorübergehende Verstärkung des Comites behält 
sich der k. Regierungs-Präsident nach Umständen vor. Um die 
Behandlung der Geschäfte zu vereinfachen, wird für die Dauer 
der angeordneten Comité-Berathungen die Sparte der Medizinal- 
Polizei im Referate 14 wieder mit dem Referate 5 vereiniget. 
6) Sämmtliche in diesen Comité-Berathungen gefaßten 
Beschlüsse sind mit fortlaufenden Nummern in ein besonderes 
Protokoll umständlich einzutragen und ist den treffenden Con- 
cepten die jeweilige Nummer des Comité-Beschlusses am Rande 
beizufügen. 
7) Das ständige Sekretariat hat der Regierungs-Funktionär 
Dr. Huller zu führen. 
8) Die Registratur hat alle auf die Cholera bezüglichen
	        
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