Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

333 
durch das epidemische Auftreten der Cholera in einer der Städte 
des Regierungs-Bezirkes nöthig werden sollte. 
Da einerseits Nichts versäumt werden darf, was in diesem 
unglücklichen Falle als ersprießlich erkannt ist, anderseits aber 
auch eine vorzeitige Errichtung solcher Anstalten die Beunruhigung 
vermehrt und unnöthige Kosten verursacht, so erhält die königl. 
Regierung den Auftrag, durch rechtzeitige Anträge das unter- 
zeichnete Staatsministerium in den Stand zu setzen, den Zeit- 
punkt zu bestimmen, wann die Errichtung von Besuchs-Anstalten 
in einer der Städte des Regierungsbezirkes nöthig geworden ist. 
München, 17. August 1854. 
Auf Seiner königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Nr. 55,408. An##raktion 
für Errichtung ärztlicher Besuchs-Anstalten während der Brechruhr- 
Epidemie betr. 
8. 1. 
Der Zweck der ärztlichen Besuchs-Anstalten, welche nach 
der Ministerial-Entschließung vom 10. September 1836, da wo 
die Cholera epidemisch auftritt, errichtet werden, ist ein mehr- 
facher. Der Wichtigste, dem sie ihre Bezeichnung verdanken, 
besteht darin, in den Wohnungen der Armen rechtzeitig die 
Erkrankten zu entdecken, mögen sie nun von der wirklichen 
Cholera oder nur von der Diarrhöe befallen sein, deren Ver- 
nachläßigung so leicht Jene nach sich zieht. Sie sollen ferner 
dem Publikum in Erkrankungsfällen eine nahe und leicht zu- 
gängige Gelegenheit darbieten, sich ärztliche Hilfe zu verschaffen. 
Sie sollen endlich dem Arzte eine genaue Einsicht in die ganze 
Lage, den Nahrungs-Stand, die Wohnung, Kleidung rc. der 
Armen verschaffen und ihn dadurch in den Stand setzen, die 
einschlägigen Behörden auf jene Mißverhältnisse aufmerksam zu 
machen, welche allen Volks-Krankheiten in den niederen Schichten 
der Gesellschaft einen so fruchtbaren Boden bereiten. 
8. 2. 
Die Besuchs-Anstalten werden überall, wo die Cholera 
epidemisch herrscht, sowohl in den Städten als auf dem Lande, 
errichtet; ihre Zahl richtet sich nach der Ausdehnung eines 
Ortes, der Dichtigkeit und dem Wohlstande seiner Bevölkerung 
sowie der Ausbreitung der Epidemie. Sie wird von den Po- 
lizei-Behörden bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.