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durch das epidemische Auftreten der Cholera in einer der Städte
des Regierungs-Bezirkes nöthig werden sollte.
Da einerseits Nichts versäumt werden darf, was in diesem
unglücklichen Falle als ersprießlich erkannt ist, anderseits aber
auch eine vorzeitige Errichtung solcher Anstalten die Beunruhigung
vermehrt und unnöthige Kosten verursacht, so erhält die königl.
Regierung den Auftrag, durch rechtzeitige Anträge das unter-
zeichnete Staatsministerium in den Stand zu setzen, den Zeit-
punkt zu bestimmen, wann die Errichtung von Besuchs-Anstalten
in einer der Städte des Regierungsbezirkes nöthig geworden ist.
München, 17. August 1854.
Auf Seiner königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
Nr. 55,408. An##raktion
für Errichtung ärztlicher Besuchs-Anstalten während der Brechruhr-
Epidemie betr.
8. 1.
Der Zweck der ärztlichen Besuchs-Anstalten, welche nach
der Ministerial-Entschließung vom 10. September 1836, da wo
die Cholera epidemisch auftritt, errichtet werden, ist ein mehr-
facher. Der Wichtigste, dem sie ihre Bezeichnung verdanken,
besteht darin, in den Wohnungen der Armen rechtzeitig die
Erkrankten zu entdecken, mögen sie nun von der wirklichen
Cholera oder nur von der Diarrhöe befallen sein, deren Ver-
nachläßigung so leicht Jene nach sich zieht. Sie sollen ferner
dem Publikum in Erkrankungsfällen eine nahe und leicht zu-
gängige Gelegenheit darbieten, sich ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Sie sollen endlich dem Arzte eine genaue Einsicht in die ganze
Lage, den Nahrungs-Stand, die Wohnung, Kleidung rc. der
Armen verschaffen und ihn dadurch in den Stand setzen, die
einschlägigen Behörden auf jene Mißverhältnisse aufmerksam zu
machen, welche allen Volks-Krankheiten in den niederen Schichten
der Gesellschaft einen so fruchtbaren Boden bereiten.
8. 2.
Die Besuchs-Anstalten werden überall, wo die Cholera
epidemisch herrscht, sowohl in den Städten als auf dem Lande,
errichtet; ihre Zahl richtet sich nach der Ausdehnung eines
Ortes, der Dichtigkeit und dem Wohlstande seiner Bevölkerung
sowie der Ausbreitung der Epidemie. Sie wird von den Po-
lizei-Behörden bestimmt.