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8. 3.
Jede Besuchs-Anstalt hat einen Distrikts= Arzt als Vor-
stand und zwei oder mehrere Assistenten, deren Zahl nach
Bedürfniß vermehrt oder vermindert werden kann. Die Aerzte
der Besuchs-Anstalten werden von den Polizei-Behörden er-
nannt. Distrikts-Aerzte können nur solche Aerzte werden, welche
durch Erstehung der Schlußprüfung zur Ausübung der Praxis
qualifizirt sind, und ist bei der Besetzung dieser Stellen in
erster Linie auf die Lokalarmenärzte Bedacht zu nehmen. Zu
Assistenten können auch Studirende der Medizin gewählt wer-
den, welche schon medizinische Kliniken besucht haben. Die
Distrikts -Aerzte beziehen jeder täglich 5, die Assistenz-Aerzte
jeder täglich 3 fl.
8. 4.
Der Zeitpunkt, wann in einer Stadt die Besuchs-Anstal-
ten ins Leben treten sollen, wird vom Staatsministerium des
Innern auf Antrag der einschlägigen Kreisregierung bestimmt.
8. 5.
Der Distrikts-Arzt übernimmt die Verantwortlichkeit für
die gewissenhafte Ausführung aller durch die Besuchs-Anstalt
zu erreichenden Zwecke. Er steht desfalls unter der Controle
der Polizeibehörde, welche dieselbe durch den Gerichts-Arzt aus-
zuüben hat. Dieser wird durch öfteren persönlichen Besuch der
Anstalt den Geschäftsgang derselben überwachen, jede Unregel-
mäßigkeit zuerst mündlich rügen und bei der Fortdauer der-
selben die Entfernung des Distrikts-Arztes veranlassen.
. 6G.
Die Assistenz-Aerzte stehen unter Aufsicht des Distrikts—
Arztes, haben seinen auf den ärztlichen Dienst bezüglichen An—
ordnungen pünktliche Folge zu leisten und werden auf dessen
Antrag bei nicht entsprechender Dienstesleistung von ihren
Stellen entfernt.
8. 7.
Der Distrikts-Arzt erhält ein Verzeichniß der conscribirten
Armen seines Distriktes und theilt darnach denselben in kleinere
Bezirke. Einen Bezirk übernimmt er selbst zur Ueberwachung,
die Anderen theilt er den Assistenten zu.
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Jeder Arzt einer Besuchs-Anstalt hat die Pflicht, täglich
die Wohnungen sämmtlicher conscribirter Armen seines Be-