Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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zirkes und zwar möglichst zu einer Tageszeit, um welche die 
Leute zu Hause sind, zu besuchen. Außerdem aber auch die 
Wohnungen der von ihrer Händearbeit lebenden Personen und 
Familien, überhaupt solcher Kategorieen, welche keinen Haus- 
Arzt zu haben pflegen und bei vorkommendem Bedürfnisse auf 
die unentgeltliche Hilfe des Arztes angewiesen sind. Hiebei hat 
er genau nach etwaigem Unwohlsein, besonders nach Diarrhöen, 
zu forschen und da, wo er Solche entdeckt, Alles aufzubieten, 
um die Erkrankten von der Wichtigkeit derselben zu überzeugen 
und sie zum Gebrauche der zweckmäßigen Arzneimittel da, wo 
Solche nöthig sind, jedenfalls aber zu dem geeigneten diäte- 
tischen Verhalten zu bereden. Ein besonders sorgfältiges Augen- 
merk ist in dieser Hinsicht auf jene Wohnungen und Familien 
zu richten, in welchen bereits Cholera-Fälle vorgekommen sind. 
§. 9. 
Durch die Aerzte der Besuchs-Anstalten sollen die von der 
Cholera befallenen, zur obigen Kategorie gehörigen Personen 
behandelt werden, und zwar von dem Distrikts-Arzte selbst mit 
Beihilfe der Assistenten. Außerdem haben die Aerzte in allen 
Fällen, auch bei den Wohlhabenden, auf Anrufen die erste 
Hilfe bis zur Ankunft des Hausarztes zu leisten. Ist Dieser 
erschienen, so haben die Aerzte der Besuchs-Anstalt auf die 
Behandlung keinen Einfluß mehr auszuüben; doch auch dann 
bei plötzlich-eintretender Verschlimmerung ihre für diesen Noth- 
fall geforderte Hilfe zu gewähren. Sie werden sich in solchen 
Fällen mit der jedem Arzte geziemenden Discretion und Collegia- 
lität benehmen. 
8. 10. 
Kommen Cholerakranke zur Behandlung, so hat der Di- 
strikts-Arzt sogleich zu untersuchen, ob nicht die Armuth des 
Erkrankten, die enge Wohnung, die große Anzahl der Familien- 
Mitglieder und dergl. dessen Ueberbringung in das Kranken- 
haus fordern, welche dann nach erlangter Einwilligung des 
Kranken möglichst rasch zu geschehen hat. Hiebei müssen die 
Aerzte von der Ueberzeugung ausgehen, daß für den Cholera- 
kranken mit dem Transporte in das Krankenhaus mancherlei 
Nachtheile verbunden sind, daher im Allgemeinen die Behand- 
lung in den Wohnungen, wenn die Verhältnisse sie zulassen, 
vorzuziehen ist.
	        
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