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zirkes und zwar möglichst zu einer Tageszeit, um welche die
Leute zu Hause sind, zu besuchen. Außerdem aber auch die
Wohnungen der von ihrer Händearbeit lebenden Personen und
Familien, überhaupt solcher Kategorieen, welche keinen Haus-
Arzt zu haben pflegen und bei vorkommendem Bedürfnisse auf
die unentgeltliche Hilfe des Arztes angewiesen sind. Hiebei hat
er genau nach etwaigem Unwohlsein, besonders nach Diarrhöen,
zu forschen und da, wo er Solche entdeckt, Alles aufzubieten,
um die Erkrankten von der Wichtigkeit derselben zu überzeugen
und sie zum Gebrauche der zweckmäßigen Arzneimittel da, wo
Solche nöthig sind, jedenfalls aber zu dem geeigneten diäte-
tischen Verhalten zu bereden. Ein besonders sorgfältiges Augen-
merk ist in dieser Hinsicht auf jene Wohnungen und Familien
zu richten, in welchen bereits Cholera-Fälle vorgekommen sind.
§. 9.
Durch die Aerzte der Besuchs-Anstalten sollen die von der
Cholera befallenen, zur obigen Kategorie gehörigen Personen
behandelt werden, und zwar von dem Distrikts-Arzte selbst mit
Beihilfe der Assistenten. Außerdem haben die Aerzte in allen
Fällen, auch bei den Wohlhabenden, auf Anrufen die erste
Hilfe bis zur Ankunft des Hausarztes zu leisten. Ist Dieser
erschienen, so haben die Aerzte der Besuchs-Anstalt auf die
Behandlung keinen Einfluß mehr auszuüben; doch auch dann
bei plötzlich-eintretender Verschlimmerung ihre für diesen Noth-
fall geforderte Hilfe zu gewähren. Sie werden sich in solchen
Fällen mit der jedem Arzte geziemenden Discretion und Collegia-
lität benehmen.
8. 10.
Kommen Cholerakranke zur Behandlung, so hat der Di-
strikts-Arzt sogleich zu untersuchen, ob nicht die Armuth des
Erkrankten, die enge Wohnung, die große Anzahl der Familien-
Mitglieder und dergl. dessen Ueberbringung in das Kranken-
haus fordern, welche dann nach erlangter Einwilligung des
Kranken möglichst rasch zu geschehen hat. Hiebei müssen die
Aerzte von der Ueberzeugung ausgehen, daß für den Cholera-
kranken mit dem Transporte in das Krankenhaus mancherlei
Nachtheile verbunden sind, daher im Allgemeinen die Behand-
lung in den Wohnungen, wenn die Verhältnisse sie zulassen,
vorzuziehen ist.