336
8. 11.
Damit die Besuchs-Anstalten, die von ihnen verlangte
Hilfe in Erkrankungsfällen rasch gewähren können, ist es nöthig,
daß einer oder mehrere Assistenten bei Tag und Nacht in der—
selben sich aufhalten. Die Assistenten haben abwechselnd den
täglichen Dienst und nur in Nothfällen darf der Assistent vom
Dienste die Anstalt verlassen, muß jedoch nach vollendetem
Krankenbesuche wieder in dieselbe zurückkehren und dafür besorgt
sein, daß Meldungen, welche in der Zwischenzeit vorkommen, ge-
wissenhaft ausgerichtet werden.
§. 12.
Hinsichtlich der Kosten von Arzneimitteln wird nach den
bestehenden Verordnungen verfahren. Kommen Kranke zur Be-
handlung, welche die Apotheke nicht frei haben, sich jedoch außer
Stande erklären, die Arzneien zu bezahlen, so ist da, wo es sich
um einen Nothfall wie bei der Cholera handelt, die Arznei von
dem Apotheker abzugeben und die Frage, wer die Kosten zu
bezahlen hat, nachträglich von der einschlägigen Behörde zu
entscheiden. Ebenso ist es mit den Kosten für niedere chirur-
gische Dienstes-Leistungen zu halten.
§. 13.
Die Aerzte der Besuchs-Anstalten werden sich in fortlau-
fender Kenntniß von dem disponibeln Wartpersonale, den
Transportmitteln für Kranke und dergl. erhalten, damit sie
in allen vorkommenden Fällen den Personen, welche sich an sie
wenden, schnelle und genügende Auskunft geben können.
§. 14.
Die Besuche der Aerzte in den Wohnungen der Armen
sollen dazu benützt werden, um alle ungesunden Verhältnisse
derselben wie namentlich schlechte Wohnungen, verunreinigte
Luft, Schmutz, Verlassenheit einzelner Personen, Mangel an
Wäsche, Kleidung, Bett, Holz rc. 2c. kennen zu lernen und
dann zur Entfernung solcher Schädlichkeiten alles Nöthige vor-
zukehren oder zu veranlassen. Der Distrikts-Arzt hat sich
deßfalls mit dem betreffenden Bezirks-Commissär oder den
Armen-Commissionen ins Benehmen zu setzen, um, wo es
Noth thut und möglich ist, eine schleunige Abhilfe herbeizu-
führen.
§. 15.
Die Aerzte werden sich bemühen, in einer der Fassungs-