Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Kraft der Betheiligten angemessenen Weise sie über alle wich— 
tigen Punkte ihres körperlichen Wohles zu belehren und in 
einem steten menschenfreundlichen Verkehre mit denselben in 
ihnen die Ueberzeugung zu erwecken, daß die königl. Staats- 
regierung das von höherer Hand gesandte Uebel nach ihren 
Kräften möglichst zu verringern suche und daß die Bevölkerung 
unter dem Schutze eines Monarchen stehe, welchem die Er- 
leichterung des Looses der ärmeren Klasse zu allen Zeiten, zur 
Zeit einer herrschenden Epidemie aber eine doppelt= heilige An- 
gelegenheit ist. 
S. 16. 
Die Distrikts-Aerzte haben über die Besuchs-Anstalt, die 
Zahl der entdeckten Diarrhöen sowie die von ihnen behandelten 
Cholerafälle ein genaues Register zu führen, und evident zu 
halten. Dasselbe ist nach Auflösung der Besuchs-Anstalten 
nebst einem räsonirenden Berichte der Polizei-Behörde zu 
übergeben. 
8. 17. 
Die Staatsregierung erwartet von den Aerzten der Be- 
suchs = Anstalten, daß sie die ganze Wichtigkeit dieser dem 
bayerischen Vaterlande eigenthümlichen Einrichtung erkennend 
zur Verwirklichung der ihr zu Grunde liegenden Idee alle 
Kräfte anstrengen werden. Die Namen derjenigen, welche sich 
in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise durch Umsicht und 
Pflichteifer hervorthun, sollen seinerzeit Seiner Majestät dem 
Könige vorgelegt werden. 
S. 139. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
22. August 1854, Brechruhr betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Gemäß höchster Ministerial-Entschließung vom 18. I. Mts. 
haben Seine Majestät der König aus Anlaß der Erkrankungen 
an der Brechruhr, welche zu München vorgekommen sind, 
allerhöchst zu befehlen geruht, daß insbesondere auf Errichtung 
einer dem Bedürfnisse der ärmeren Einwohnerklasse genügenden 
Zahl von Suppen-Anstalten, sodann überhaupt auf hilfreiche 
Thätigkeit der Armenpflegen und auf die Viktualien sorgfältigst 
Bedacht genommen werden soll. 
Med.-Verordn. 2. Bd. 22
	        
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