Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Von diesem in der landesväterlichen Fürsorge Seiner 
Majestät des Königs gegründeten, allerhöchsten Befehle werden 
die Distrikts-Polizeibehörde in Kenntniß gesetzt und beauftragt, 
denselben allenthalben, wo irgend ein Anlaß hiefür gegeben 
erscheint, gleichmäßig in Vollzug zu setzen. Es ist zu diesem 
Zwecke die Mitwirkung der Lokalbehörden in Anspruch zu 
nehmen und gemeinsam mit Letzteren haben die Distriktspolizei- 
vorstände im Wege werkthätiger Unterstützung sowohl, als der 
Belehrung jene Einleitung zu treffen, welche im Sinne der 
allerhöchst ausgesprochenen Willensmeinung durch höchste Mini- 
sterialausschreibung vom 6. l. Mts. zur Abwendung und gege- 
benen Falles erfolgreichen Bekämpfung des Uebels als förder- 
lich bezeichnet und angeordnet worden ist. Mit Hinblick auf 
diese Anordnung findet die k. Regierung sich veranlaßt, in nach- 
stehendem Abdrucke die bereits früher amtlich bekannt gemachte 
Belehrung über das diätetische Verhalten beizufügen und hiemit 
die Aufforderung zur möglichsten Verbreitung derselben im 
Amtsbezirke durch Aufnahme in die Lokalblätter zu verbinden. 
Landshut, 22. August 1854. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
S. 140. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
27. August 1854, die epidemische Brechruhr betr. 
l. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Es ist zur Kenntniß der unterfertigten Stelle gekommen, 
daß das untergeordnete ärztliche Personal den Landbewohnern 
nicht selten unrichtige Begriffe von der epidemischen Brechruhr 
beibringt, die ganz gewöhnlichen Diarrhöen — Abführen, 
Durchfälle — als die epidemische Brechruhr (Cholera) be- 
zeichnet, Gerüchte von übergroßer Sterblichkeit in verschiedenen 
Orten ausstreut und so Furcht und Beängstigung der Gemüther 
herbeiführt. Solchem Treiben liegt, wenn nicht böser Wille, 
jedenfalls gewinnsüchtiger Eigennutz zu Grunde. Die unter- 
fertigte Stelle sieht sich hiedurch zu folgender Veröffentlichung 
und Anordnung veranlaßt: 
a) Mit Ausnahme von München und seinen Vorstädten 
sind bisher in einzelnen Ortschaften auf dem Lande nur ein-
	        
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