F. 14.
Ministerial-Entschließung vom 9. September 1854, den Transport
der Gefangenen nach dem Ausbruche der epidemischen Brechruhr betr.
Staatsministerium des Innern.
Die kgl. Regierung ist bereits durch die Ministerial-Ent-
schließung vom 28. August d. J. Nr. 20,424 in Kenntniß ge-
setzt, daß durch Verfügung des Staatsministeriums der Justiz
vom 26. v. Mts. die Appellationsgerichte diesseits des Rheines
beauftragt worden sind, die Kreis= und Stadt-Gerichte anzu-
weisen, daß aus allen jenen Distrikten, in welchen die Brech-
ruhr bereits ausgebrochen ist, bis zum Erlöschen der Epidemie
keine Ablieferung eines Büßers in irgend eine Straf= oder
Zwangsarbeits-Anstalt stattfinde.
Zur Ergänzung dieser Maßregel wird es nothwendig, daß
die Büßer, welche aus nicht angesteckten Distrikten in Straf-
oder Correktions-Häuser geliefert werden, auf dem Transporte
dorthin auch nicht an solchen Orten übernachten, welche von
der Brechruhr-Epidemie befallen sind.
Da gemäß der am 16. September 1853 von den Staats-
Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen getroffenen
gemeinsamen Anordnung alle Transporte von den Polizei-
Behörden zu besorgen sind, sohin auch die Polizei-Behörden
den Transportweg zu bestimmen haben, so wird die k. Regie-
rung beauftragt, die untergeordneten Polizei-Behörden unver-
züglich anzuweisen, bei allen Transporten von Detenten in
Straf= und Correktions-Häuser aus nicht angesteckten Distrikten
die Transport-Route so zu wählen und festzustellen, daß eine
Uebernachtung eines Büßers in einem von der Seuche
befallenen Orte vermieden werde.
Dieser Vorkehr ist jedoch nur auf die Fälle des Ueber-
nachtens zu beschränken.
Hiernach ist das Weiter-Geeignete zu verfügen.
München, 9. September 1854.
Nr. 21,319. F. 146.
Ministerial-Entschließung vom 9. September 1854, die epidemische
Brechruhr betr.
Staatsministerium des Innern.
Durch die generalisirte Ministerial-Entschließung vom
7. August l. Is. Nr. 19,224 sind die Kreisregierungen auf