Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

F. 14. 
Ministerial-Entschließung vom 9. September 1854, den Transport 
der Gefangenen nach dem Ausbruche der epidemischen Brechruhr betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Die kgl. Regierung ist bereits durch die Ministerial-Ent- 
schließung vom 28. August d. J. Nr. 20,424 in Kenntniß ge- 
setzt, daß durch Verfügung des Staatsministeriums der Justiz 
vom 26. v. Mts. die Appellationsgerichte diesseits des Rheines 
beauftragt worden sind, die Kreis= und Stadt-Gerichte anzu- 
weisen, daß aus allen jenen Distrikten, in welchen die Brech- 
ruhr bereits ausgebrochen ist, bis zum Erlöschen der Epidemie 
keine Ablieferung eines Büßers in irgend eine Straf= oder 
Zwangsarbeits-Anstalt stattfinde. 
Zur Ergänzung dieser Maßregel wird es nothwendig, daß 
die Büßer, welche aus nicht angesteckten Distrikten in Straf- 
oder Correktions-Häuser geliefert werden, auf dem Transporte 
dorthin auch nicht an solchen Orten übernachten, welche von 
der Brechruhr-Epidemie befallen sind. 
Da gemäß der am 16. September 1853 von den Staats- 
Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen getroffenen 
gemeinsamen Anordnung alle Transporte von den Polizei- 
Behörden zu besorgen sind, sohin auch die Polizei-Behörden 
den Transportweg zu bestimmen haben, so wird die k. Regie- 
rung beauftragt, die untergeordneten Polizei-Behörden unver- 
züglich anzuweisen, bei allen Transporten von Detenten in 
Straf= und Correktions-Häuser aus nicht angesteckten Distrikten 
die Transport-Route so zu wählen und festzustellen, daß eine 
Uebernachtung eines Büßers in einem von der Seuche 
befallenen Orte vermieden werde. 
Dieser Vorkehr ist jedoch nur auf die Fälle des Ueber- 
nachtens zu beschränken. 
Hiernach ist das Weiter-Geeignete zu verfügen. 
München, 9. September 1854. 
Nr. 21,319. F. 146. 
Ministerial-Entschließung vom 9. September 1854, die epidemische 
Brechruhr betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Durch die generalisirte Ministerial-Entschließung vom 
7. August l. Is. Nr. 19,224 sind die Kreisregierungen auf
	        
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