Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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des Termities fü#r die Wiedereröffnüng der Schulen allda der 
k. Regierung, K. b. IJ., anheimgegeben. 
München, 3. Oktober 1854. 
Auf Seiner königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
S§S. 152. 
Ministerial-Entschließung vom 4. Oktober 1854, die epidemische 
Brechruhr betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Mit Rücksicht darauf, daß gegen Ende des verflossenen 
Monates die Zahl der Erkrankungen und Todesfälle an der 
Brechruhr in München sich auf wenige Fälle minderte und 
daß der Charakter der Krankheit als ein günstigerer sich dar- 
stellte, wurde der Versammlung der sämmtlichen Aerzte am 
29. Septeluber IL. Is. die Frage zu erwägen gegeben, ob es 
nicht als zuläßig erachtet werde, die Erlöschung der Krankheit 
als Epidemie auszusprechen. 
Nachdem die Versammtung der Aerzte fast einstimmig 
Erklärte, daß ein solcher Ausspruch als wohl begründet erscheine 
und dan Erkrankungs-Fälle nur noch vereinzelt vorkommen, 
hat vie allerhöchst= niedergesetzte Ministerial= Commission am 
30. v. Mts. beschlvssen, die Brechruhr in München als 
Epidemie für erloschen zu erklären; durch ellte Bekanntmachung 
der k. Poltzei = Dlrektion und des Stadt- Magisträtes wurde 
bieset Beschluß sofort bekannt gemacht und gleichzeitig trat eine 
Reduktiön in den wegen der Brechruhr-Epidemie getroffenen 
Anstalten ein. 
Das unterzeichnete Staatsministerium bringt Dieses zur 
Ketintniß der k. Regierung, K. d. J., damit in gleicher Weise 
vorgegangen werde, wenn die in den Orten, in welchen die 
Btechruhr epidemisch aufgetreten ist, obwaltenden Verhältnisse 
die gedachten Maßnahmen als gerechtfertiget erschelnen lassen, 
und damit hiernach die Folgen, welche aus dem epidemischen 
Auftreten det Brechruhr für die betroffenen Gemeinden er- 
wachsen, nicht länger als unumgänglich nöthig ist auf den- 
seiben lasten. 
Mülnchen, 4. Oktober 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
	        
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