Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nachdem die Brechruhr in mehreren Orten des Regie- 
rungsbezirkes nunmehr epidemisch zu werden scheint, so ist 
dringend nothwendig, daß behufs ihrer raschen Bewältigung 
insbesondere auch diejenigen Mittel benützt werden, welche nach 
den in München gemachten Erfahrungen als zweckmäßig sich 
darstellen. Die k. Regierung hat daher die Aerzte und deren 
Assistenten speciell darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig 
die Desinfektion der Entleerungen von Brechruhrkranken, die 
rasche Beseitigung und Reinigung der beschmutzten Wäsche und 
die möglichste Reinhaltung der Wohnungen und der Kranken- 
Lokale insbesondere sei. Das Nähere hierüber ist der k. Re- 
gierung in der Entschließung vom 29. September l. Is., dann 
in den durch die Nummer 39 und 40 des „ärztlichen Intelligenz- 
Blattes“ veröffentlichen Vorträgen bekannt gegeben. 
Dabei ist den Gerichts-Aerzten insbesondere zur Pflicht zu 
machen, daß sie bei Ausübung der ihnen obliegenden Controle 
in den Orten, in welchen die Brechruhr herrscht, das ärztliche 
Personal und das Publikum stets auf die Wichtigkeit der be- 
merkten Maßnahmen gegen die Entstehung von Infektions- 
Herden eindringlichst verweisen, auf der Ausführung dieser 
Maßnahmen mit Umsicht und Nachdruck bestehen, überhaupt 
auch den in obiger Entschließung und in den erwähnten Vor- 
trägen bezeichneten, für den Gang und die Intensität der 
Brechruhr -Epidemie wichtigen Verhältnissen ihre volle Auf- 
merksamkeit zuwenden und gleichmäßig die Beschützung der Ge- 
sunden vor der Erkrankung, wie die Heilung der von der 
Seuche bereits Ergriffenen sich angelegen sein lassen. 
Zur sicheren Erreichung dieses Zieles erschien es als zweck- 
mäßig, daß die wesentlichsten Momente aus dem Ausschreiben 
vom 29. September l. Is. und aus den mehrerwähnten Vor- 
trägen, soweit sie geeignet sind die Thätigkeit der Aerzte zu ver- 
anlassen, in einer entsprechenden Zusammenstellung den Aerzten 
entweder lithographirt oder in einem Separat-Abdrucke zum 
Kreisamtsblatte an die Hand gegeben werden. 
Hiernach wird die k. Regierung das Weitere verfügen. 
München, 14. Oktober 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
	        
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