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Nr. 1285. 8. 155.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
15. Oktober 1854, die epidemische Brechruhr betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
„Auf Grund einer höchsten Ministerial-Entschließung vom
10. I. Mts. bez. Betr. werden sämmtliche Studien= und Schul-
behörden darauf aufmerksam gemacht, daß die Ueberfüllung der
Schullokalitäten mit zu vielen Schülern, sowie die Ueber-
heizung der Schulzimmer, welche zwar zu allen Zeiten nach-
theilin, insbesondere aber zur gegenwärtigen Zeit besonders
schädlich ist, sorgfältig vermieden werden soll; daß dagegen
andere Maßregeln, namentlich die Ausschließung von Schülern
aus Familien, in welchen Erkrankungen Statt gefunden haben,
nach Erlöschung der Epidemie nicht als gerechtfertiget erscheinen,
indem die verlässigsten Erfahrungen darüber vorliegen, daß die
Brechruhr durch persönlichen Verkehr mit Erkrankten nicht an-
steckend ist, sohin ein Ausschließen ihrer Angehörigen von
anderen Individuen keinen Zweck hat.“
Landshut, den 15. Oktober 1854.
Kgl. Regierung von Niederbayern.
S. 156.
Ministerial-Entschließung vom 26. September 1854, Generalbericht
über die Cholera-Epidemie betr.
Staatsministerium des Innern.
Nachdem die epidemische Brechruhr in diesem Jahre zuerst
die Haupt= und Residenz-Stadt München befallen und dann
sich in verschiedene Kreise verbreitet hat, wobei sowohl mehrere
Städte als auch eine große Anzahl Märkte und Dörfer von
dieser Krankheit theils sporadisch, theils epidemisch ergriffen
wurden, hat das unterzeichnete Staatsministerium alle Maß-
regeln je nach dem eintretenden Bedürfnisse in das Leben ge-
rufen, welche das Wohl der Bevölkerung erheischte und für
welche die im Jahre 1836 festgestellten Principien die Grund-
lage bildeten. Der Schutz gegen Weiterverbreitung der Epidemie,
namentlich der Schutz der ärmeren Schichte der Bevölkerung
durch die geeigneten Vorbeugungs-Maßregeln, sowie die recht-
zeitige ärztliche Hilfe nehmen in dieser Zeit die volle Thätigkeit
der Behörden und der Aerzte in Anspruch.