Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 1285. 8. 155. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
15. Oktober 1854, die epidemische Brechruhr betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
„Auf Grund einer höchsten Ministerial-Entschließung vom 
10. I. Mts. bez. Betr. werden sämmtliche Studien= und Schul- 
behörden darauf aufmerksam gemacht, daß die Ueberfüllung der 
Schullokalitäten mit zu vielen Schülern, sowie die Ueber- 
heizung der Schulzimmer, welche zwar zu allen Zeiten nach- 
theilin, insbesondere aber zur gegenwärtigen Zeit besonders 
schädlich ist, sorgfältig vermieden werden soll; daß dagegen 
andere Maßregeln, namentlich die Ausschließung von Schülern 
aus Familien, in welchen Erkrankungen Statt gefunden haben, 
nach Erlöschung der Epidemie nicht als gerechtfertiget erscheinen, 
indem die verlässigsten Erfahrungen darüber vorliegen, daß die 
Brechruhr durch persönlichen Verkehr mit Erkrankten nicht an- 
steckend ist, sohin ein Ausschließen ihrer Angehörigen von 
anderen Individuen keinen Zweck hat.“ 
Landshut, den 15. Oktober 1854. 
Kgl. Regierung von Niederbayern. 
S. 156. 
Ministerial-Entschließung vom 26. September 1854, Generalbericht 
über die Cholera-Epidemie betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die epidemische Brechruhr in diesem Jahre zuerst 
die Haupt= und Residenz-Stadt München befallen und dann 
sich in verschiedene Kreise verbreitet hat, wobei sowohl mehrere 
Städte als auch eine große Anzahl Märkte und Dörfer von 
dieser Krankheit theils sporadisch, theils epidemisch ergriffen 
wurden, hat das unterzeichnete Staatsministerium alle Maß- 
regeln je nach dem eintretenden Bedürfnisse in das Leben ge- 
rufen, welche das Wohl der Bevölkerung erheischte und für 
welche die im Jahre 1836 festgestellten Principien die Grund- 
lage bildeten. Der Schutz gegen Weiterverbreitung der Epidemie, 
namentlich der Schutz der ärmeren Schichte der Bevölkerung 
durch die geeigneten Vorbeugungs-Maßregeln, sowie die recht- 
zeitige ärztliche Hilfe nehmen in dieser Zeit die volle Thätigkeit 
der Behörden und der Aerzte in Anspruch.
	        
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