Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Diese Epidemie, welche so viele Opfer gekostet hat, soll 
jedoch nicht vorübergehen, ohne daß die zahlreichen Erfahrungen, 
zu welchen sie Gelegenheit bot, in möglichster Vollständigkeit 
gesammelt und geordnet, sowohl der wissenschaftlichen Medicin 
als auch namentlich der Sanitäts-Polizei als werthvolles 
Materiale zu Gute kommen. Zu diesem Behufe hat das unter— 
zeichnete Staatsministerium beschlossen, nach Beendigung der 
Cholera-Epidemie einen Generalbericht erscheinen zu lassen, 
dessen Abfassung der allerhöchst-niedergesetzten „Commission für 
naturwissenschaftliche Untersuchungen über die epidemische Brech- 
ruhr“ übertragen ist. Diesem Generalberichte sollen die Be- 
richte aller jener Aerzte, welche Cholera-Kranke zu beobachten 
Gelegenheit hatten, zu Grunde gelegt werden. Diese Berichte 
hat die k. Regierung sich erstatten zu lassen von den Gerichts- 
ärzten, welche ihrerseits die Berichte der praktischen, nament- 
lich der speciell für die Behandlung Cholerakranker aufgestellten 
Aerzte entgegen zu nehmen haben, ebenso die der Aerzte an 
jenen Krankenhäusern, welche unter der Aufsicht des Gerichts- 
arztes stehen. Von den Aerzten jener Krankenhäuser, welche 
unmittelbar unter der k. Regierung stehen, sind die Berichte an 
diese zu erstatten. 
Die k. Regierung wird strengstens darüber wachen, daß 
diese Berichte längstens 4 Wochen nach Erlöschen der Epidemie 
an einem Orte erstattet seien, und besonders darauf ihr Augen- 
merk richten, daß sie in möglichster Vollständigkeit und mit der 
rückhaltlosesten Wahrhaftigkeit abgefaßt seien. Es ist hiebei 
auf das Thatsächliche das größte Gewicht zu legen und von 
den Aerzten die etwa daraus sich ergebenden Schlüsse in mög- 
lichster Klarheit hervorzuheben. Der Aerzte finden bei Ab- 
fassung dieser Berichte Gelegenheit, ihr Beobachtungstalent, 
ihre wissenschaftliche Bildung, sowie ihre Zuverlässigkeit zu be- 
währen, und wird die k. Regierung, K. d. J., sich diesen An- 
laß nicht entgehen lassen, das ärztliche Personale kennen zu 
lernen, den berufstreuen wahrhaften Arzt von dem leichtsinnigen, 
trägen und von dem Charlatan zu unterscheiden, und wird ihre 
desfallsigen Beobachtungen in den Qualifications-Listen nieder- 
legen. Die eingehenden Berichte hat die k. Regierung zugleich 
mit einem von ihrem Medizinal-Referenten abzufassenden Haupt- 
Berichte über die Epidemie in ihrem Kreise mit möglichster 
Beschleunigung einzusenden.
	        
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