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die betreffende Visitations-Commission vurch einen homöepathischen
Arzt zu verstärken.
Diejenigen Landärzte, Chirurgen, chirurgischen Bader und
Magister, welchen die Führung einer Handapotheke gestattet ist,
sind gehalten das Verzeichniß der Arzneien, welche sie sich bei-
zulegen beabsichtigen, vorher der Revision und Genehmigung
des Gerichtsarztes zu unterstellen, der dabei die respektiven
Ordinations -Befugnisse des Inhabers der Handapotheke zu
berücksichtigen hat.
Die Gerichtsärzte haben über die Befolgung der für die
Apotheker und das ärztliche Personal erschienenen Taxordnung
zu wachen; sie haben demnach nicht allein alle jene Apotheker-
und Deservitenrechnungen zu revidiren, welche von öffentlichen
Cassen, sowie von Wohlthätigkeitsstiftungen bezahlt werden,
sondern auch im Falle Anrufens von Parteien oder Privaten,
welche eine Rechnung für übersetzt halten, die Revision vorzu-
nehmen und die Rechnung zu legalisiren. Bezüglich der Frage:
welchem Gerichtsarzte die Prüfung der ärztlichen und nieder-
ärztlichen Deservitenrechnungen zustehe, ob demjenigen in dessen
Bezirk der Rechnungssteller seinen Wohnsitz hat, oder dem
Gerichtsarzte, in dessen Bezirk der Kranke behandelt wurde,
bestimmt die Ministerialentschließung vom 1. Dezember 1856
(Siehe Bv. I. Seite 270), daß die Prüfung der Deserviten-
rechnungen durch denjenigen Gerichtsarzt zu geschehen habe, in
dessen Bezirk der Kranke sich in Behandlung befand, ohne
Rücksicht darauf, ob der Rechnungssteller in demselben Bezirke
oder in einem anderen seinen Wohnsitz hat.
Die Gerichtsärzte haben nach Anleitung der der Mini-
sterialentschließung vom 29. Jänner 1839 die Anstellung
meteorologischer Beobachtungen durch die Gerichtsärzte betreffend
beigegebenen Instruktion meteorologische Beobachtungen
und Aufzeichnungen über den Stand des Barometers und
Thermometers, über Windrichtung und Aussehen des Himmels,
über Zeit der Saat, der Blüthe und Ernte der verschiedenen
Getreidarten, über Zeit des Aufkeimens oder Grünwerdens,
des Blühens, der Reife bei den gewöhnlichsten im Freien fort-
kommenden Gewächsen, über Zeit der Ankunft und des Abzuges
der Zugvögel, Temperatur der Quellen — zu machen und die-
selben vierteljährig an das Conservatorium der Sternwarte in
Mürnchen einzusenden.