Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

366 
legen, gleichviel ob sie bei allopathischer, homöopathischer, 
hydropathischer oder exspektativer Behandlung gewonnen wurden, 
Die k. Regierung wird, die Wichtigkeit der im Obigen 
gestellten Aufgabe würdigend, die untergebenen Aerzte genau 
von derselben verständigen und die gewissenhafte Ausführung 
überwachen, indem nur auf diesem Wege eine sichere Grund- 
lage zur Erkenntniß und Bekämpfung der Cholera gefunden 
werden kann, welche bisher bei jedem neuen Angriffe an Aus- 
dehnung und Bösartigkeit gewonnen hat und welche noch in 
diesem Augenblicke viele Theile Bayerns in Trauer versetzt. 
München, 26. September 1854. 
Auf Seiner königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Nr. 7221. K. 137. 
Ministerial-Entschließung vom 1. Februar 1855, die epidemische 
Brechruhr betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Der unterfränkisch-aschaffenburgische Regierungsbezirk war 
im abgelaufenen Jahre allein so glücklich, daß die Brechruhr 
als Epidemie mit Ausnahme eines einzigen Ortes nirgends 
auftrat, und daß die Krankheit selbst in jenem Orte rasch 
wieder erloschen ist, ohne so viele Opfer zu fordern, wie dies 
anderwärts der Fall war. Wenn hiernach kein genügender 
Anlaß gegeben war, eine allerhöchste Anerkennung über Leistungen 
wegen der Cholera-Epidemie für Angehörige des unterfränkisch- 
aschaffenburgischen Kreises zu beantragen, so ist dabei keines- 
wegs die Umsicht und der Eifer verkannt worden oder unbe- 
merkt geblieben, womit das k. Regierungs-Präsidium die Vor- 
sichtsmaßregeln gegen die Seuche einleitete und sämmtliche 
Organe der Verwaltung für die Ausführung dieser Maßregeln 
thätig waren, und hat das unterzeichnete Staatsministerium 
insbesondere auch die belobenden Anerkennungen vollkommen 
begründet gefunden, welche diesen Organen im Bezirke Gemünden 
von der k. Regierung kund gegeben worden sind. Dies wird 
dem k. Regierungs-Präsidium hierdurch eröffnet. 
München, den 1. Februar 1855.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.