Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Gerichtsärzte haben ihr Augenmerk besonders auch 
auf die medizinischen Pfuschereien zu richten und zwar 
sowohl wenn dem ärztlichen Stande durchaus fremde Personen 
sich unterfangen, in die Geschäftssphäre der Aerzte, Wundärzte, 
Hebammen, Thierärzte, Wasenmeister und Apotheker einzugreifen, 
als wenn die aufgestellten ärztlichen Individuen den Kreis ihrer 
Befugnisse überschreiten, oder wenn zwar approbirte, aber noch 
nicht aufgestellte und verpflichtete ärztliche Personen sich vor- 
zeitig mit der Ausübung ihrer Funktionen befassen, oder endlich 
wenn bereits aufgestellte Individuen ihren Wohnort unbefugt 
verändern. 
Wenn sie von einer solchen Pfuscherei Kenntniß erhalten, 
haben sie die Abhilfe dagegen schriftlich bei der Polizeibehörde 
zu requiriren, und wenn diese säumt, pflichtmäßige Anzeige bei 
der k. Regierung Kammer des Innern zu machen. 
Die Gerichtsärzte haben mit den Distriktspolizeibehörden 
die Leichenschau, die Leichenhäuser und Begräbniß- 
plätze zu überwachen. 
Zur Leichenschau ist abgesehen von mit eigenen Hausärzten 
versehenen öffentlichen Anstalten zunächst der Gerichtsarzt 
zu berufen. 
Die Aufstellung der Leichenschauer und ihrer Stellver- 
treter erfolgt durch die Distriktspolizeibeh örden im Benehmen 
mit den Gerichtsärzten. 
Wo wegen Mangel an hinreichendem ärztlichen Personal 
die Leichenschau Barbierern oder andern unbescholtenen und 
schreibekundigen Gemeindegliedern übertragen werden muß, hat 
der Gerichtsarzt dieselben zuvor an Leichen zu unterrichten und 
zeitweise wiederholt zu prüfen. 
Nimmt der Lieichenschauer Spuren epidemischer oder kon- 
tagiöser Krankheiten wahr und entdeckt derselbe medizinische 
Pfuschereien, so hat er wie der Distriktspolizeibehörde so auch 
dem Gerichtsarzte ungesäumte Anzeige zu erstatten. 
Die Seelsorger haben die gesammten Todtenscheine viertel- 
jährlich dem Gerichtsarzte zu übergeben, welcher sie im Be- 
nehmen mit der Distriktspolizeibehörde controlirt, und jährlich 
die summarischen Uebersichten der Sterbfälle nach dem vor- 
geschriebenen Formulare an die Kreisregierung einbefördert. 
Das Todtenschau-Register, welches der Leichenschauer zu
	        
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