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Die Gerichtsärzte haben ihr Augenmerk besonders auch
auf die medizinischen Pfuschereien zu richten und zwar
sowohl wenn dem ärztlichen Stande durchaus fremde Personen
sich unterfangen, in die Geschäftssphäre der Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Thierärzte, Wasenmeister und Apotheker einzugreifen,
als wenn die aufgestellten ärztlichen Individuen den Kreis ihrer
Befugnisse überschreiten, oder wenn zwar approbirte, aber noch
nicht aufgestellte und verpflichtete ärztliche Personen sich vor-
zeitig mit der Ausübung ihrer Funktionen befassen, oder endlich
wenn bereits aufgestellte Individuen ihren Wohnort unbefugt
verändern.
Wenn sie von einer solchen Pfuscherei Kenntniß erhalten,
haben sie die Abhilfe dagegen schriftlich bei der Polizeibehörde
zu requiriren, und wenn diese säumt, pflichtmäßige Anzeige bei
der k. Regierung Kammer des Innern zu machen.
Die Gerichtsärzte haben mit den Distriktspolizeibehörden
die Leichenschau, die Leichenhäuser und Begräbniß-
plätze zu überwachen.
Zur Leichenschau ist abgesehen von mit eigenen Hausärzten
versehenen öffentlichen Anstalten zunächst der Gerichtsarzt
zu berufen.
Die Aufstellung der Leichenschauer und ihrer Stellver-
treter erfolgt durch die Distriktspolizeibeh örden im Benehmen
mit den Gerichtsärzten.
Wo wegen Mangel an hinreichendem ärztlichen Personal
die Leichenschau Barbierern oder andern unbescholtenen und
schreibekundigen Gemeindegliedern übertragen werden muß, hat
der Gerichtsarzt dieselben zuvor an Leichen zu unterrichten und
zeitweise wiederholt zu prüfen.
Nimmt der Lieichenschauer Spuren epidemischer oder kon-
tagiöser Krankheiten wahr und entdeckt derselbe medizinische
Pfuschereien, so hat er wie der Distriktspolizeibehörde so auch
dem Gerichtsarzte ungesäumte Anzeige zu erstatten.
Die Seelsorger haben die gesammten Todtenscheine viertel-
jährlich dem Gerichtsarzte zu übergeben, welcher sie im Be-
nehmen mit der Distriktspolizeibehörde controlirt, und jährlich
die summarischen Uebersichten der Sterbfälle nach dem vor-
geschriebenen Formulare an die Kreisregierung einbefördert.
Das Todtenschau-Register, welches der Leichenschauer zu