Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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nicht  bestehen,  deren  Herstellung  wo  möglich  bewirkt  werden
(Regierungs-Entschließung  v.  9.  Dez.  1827  und  19.  Juli  1829.
—  Magistr.-Ausschr.  v.  23.  Mai  1841.—  Polizei-Anzeiger  1841
Nr.  94).

8.  4.

Im  Uebrigen  wird  für  die  gänzliche  Verbesserung  der
bestehenden  Abtritt-Lokale  und  Gruben  nach  den  im  Abschnitte
  I.  bezeichneten  Normen  eine  Zeitfrist  von  3  Jahren
bestimmt.

§.  5.

Hiebei  gelten  folgende  Normen:  a)  wo  die  Lage  der  Abtrittgruben
  und  der  Abtrittlokale  eine  schlechte,  der  Gesundheitsund
  Reinlichkeits-Pflege  nicht  genügende  ist,  aber  eine  Aenderung
hierin  nach  den  Anforderungen  des  Abschnittes  I.  S.  2—4  ausgeführt
  werden  kann,  hat  Diese  zu  geschehen;  b)  wo  in  solchem
Falle  eine  Abhilfe  durch  Verlegung  und  bauliche  Maßnahmen
nicht  möglich  ist,  sind  die  festen  Gruben  zu  kassiren  und  bewegliche
  nach  Abschnitt  I.  §.  15—17  herzustellen;  c)  wo  eine  genaue
  Einhaltung  der  Normen  wegen  lokaler  Verhältnisse  nicht
stattfinden  kann,  ist  sich  nach  den  Anordnungen  zu  achten,
welche  den  Haus-Eigenthümern  auf  Grund  der  Gutachten  der
Bau-Behörde  und  des  Physikates  vorgezeichnet  werden;  d)  diese
Gutachten  geben  auch  für  jene  Häuser  Maaß,  in  welchen  bisher
  Abtritte  nicht  bestanden  haben  und  die  nun  mit  solchen,
sei  es  mit  festen  oder  beweglichen  Gruben,  versehen  werden
müssen.

8.  6.

Um  die  Ausführung  dieser  Anordnungen  zu  sichern,  hat
jeder  Hauseigenthümer  fortan  spätestens  am  Tage  vor  der
Räumung  einer  Abtrittgrube,  dann  wenn  irgend  eine  bauliche
Arbeit  an  Abtrittlokalen  geschehen  soll,  darüber  Anzeige  bei
der  Polizeibehörde  zu  erstatten,  damit  hiernach  von  der  Lage
und  Beschaffenheit  der  Gruben  und  Abtrittlokale  Einsicht  genommen
  und  dem  Hauseigenthümer  bekannt  gegeben  werde,
welche  Verbesserungs-Arbeiten,  dann  wie  und  binnen  welcher
Zeit  dieselben  vorgenommen  werden  müssen.  Den  amtlich  zur
Aufsicht  auf  die  mandatmäßige  Einrichtung  und  Erhaltung  der
Abtritte  bestellten  Individuen  hat  jeder  Hauseigenthümer  den
Eintritt  in  die  betreffenden  Räumlichkeiten  unweigerlich  zu
gestatten.