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8. 13.
Der jourhabende Chirurg ist verbunden, die oben vorge-
schriebenen Vifitationen, wie solche den Tag hindurch nöthig
werden, vorzunehmen, und den Urlaubspaß, oder das Namens-
verzeichniß des, oder der visitirten Unterofficiere und Soldaten,
mit seiner Namensunterschrift, dem Datum und der Bemerkung
zu versehen, ob er den visitirten Mann gesund oder krank, und
im letzteren Falle, woran krank gefunden habe, mit Ertheilung
eines Eintrittsbillets zum Garnisonshospitale nach S. 16.
§. 14.
Der in der Caserne jourhabende Chirurg hat, im Falle
das ganze Regiment zum Exerzieren ausrückte, dasselbe zu be-
gleiten, und sich mit einigen Verbandmitteln, dem hofmännischen
Liquor, einfacher Opiumtinktur und einer weichen Salbe, aus
Wachs und Mandelöl bestehend, zu versehen; außer diesem
Falle darf er sich, ohne die Erlaubniß des Regiments-Adjutanten,
nicht aus der Caserne eutfernen, es sei denn, daß er durch einen
andern Chirurgen vorher ersetzt sei oder unverweilt gerufen
werden und erscheinen könne.
Zweiter Abschnitt.
Wo und vie das krank gefundene Judividunn geheilt
werden soll.
§. 15.
Die bisher bestandenen Regiments= und sogenannten Loco-
spitäler in den Casernen für die Aufnahme der Krätzigen, so
anderer Externisten, sind gänzlich aufgehoben.
Die darin vorräthigen Requisiten und Fournituren 2c. sind
sogleich an die Garnisons-Lazarethsverwaltungen abzuliefern,
und diese haben solche zu übernehmen, gehörig reinigen zu
lassen, das ferner Brauchbare, vom Unbrauchbaren auszuscheiden
und geeignet darüber zu verfügen.,
§. 16.
Alle bisher in den Casernspitälern behandelten Krältzigen,
Venerischen und übrigen Externisten, mit Ausnahme jener,
welche unter §. 17. näher bezeichnet find, so wie überhaupt
alle fieberhaften Kranken, werden zur Heilung und Verpflegung
in das Garnisonshospital gebracht, und jedesmal mit einem
von den jourhabenden Chirurgen unterschriebenen Eintrittsbillete
nach Vorschrift vom Jahre 1811 der Rapportführung, versehen.