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handen ist, außerdem an die nächst gelegenen Anstalten anze-
wiesen werden.
3) Keine öffentliche Krankenanstalt im Kreise, ohne Unter-
schied, ob sie eine Lokal= oder allgemeine Anstalt ist, darf den
mit Krätze behafteten Individuen aus der Classe der in Arbeit
stehenden oder zugewanderten Handwerksgesellen, deren Auf-
nahme im Wege der bestehenden Einrichtung nachgesucht, oder
veranlaßt wird, dieselbe versagen, noch weniger die Kranken von
sich weg und an Krankenhäuser anderer Orte oder Städte
verweisen.
4) Was hinsichtlich der Krätze angeordnet ist, findet auch
in Beziehung auf andere Krankheiten analoge Anwendung.
5) Es ist diesemnach durch gemeinsames Benehmen der
Aerzte an den Anstalten und der Verwaltungen derselben Sorge
zu tragen, daß den Krankenanstalten eine diesem Zwecke ent-
sprechende Einrichtung gegeben werde.
6) Die Verordnung über das Armenwesen vom 17. Novem-
ber 1816 Tit. 3. Art. 57., den Sicherungsverband auf Fälle
der Krankheit für Handwerksgesellen und Dienstboten betreffend,
und das Gesetz vom 11. September 1825. Art. 7. mit Bezug
auf die Verordnung über den Vollzug der gesetzlichen Grund-
bestimmungen für das Gewerbswesen vom 28. Dezember 1825.
§. 40. Nr. 4., die Gewerbsvereine in Hinsicht auf periodische
Beiträge der Gesellen betreffend, bieten zur Erreichung obiger
wohlthätiger Bestimmungen und zur Vergütung der Zuweisungen
im angemessenen Verhältnisse die nöthigen Ergänzungsmittel dar.
Die Bezirkspolizeibehörden und Physikate haben sich nach
diesen Anordnungen zu deren Aufrechthaltung zu achten, und
bezüglich auf die Gastwirthe erstere alsbald die gemessensten
Verfügungen im Einklange mit gedachten Anordnungen zu
treffen.
Die Krankenanstalten ihrer Bezirke, resp. deren Ver-
waltungen und Aerzte sind nebenbei zur Erfüllung der betreffen-
den Bestimmungen geeignet anzuweisen.
Regensburg, den 12. Februar 1828.
Kgl. Regierung des Regenkreises, K. d. J.