Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 3636. S. 169. 
Ministerial-Entschließung vom 20. März 1828, die Verbreitung des 
Krätzübels unter den Handwerksgefellen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um dem noch immer andauernden Ankommen von Krätzigen 
dahier und der dadurch veranlaßten Ueberfüllung des Kranken- 
hauses und Verbreitung dieses Uebels zu begegnen, erhält die 
Königl. Kreisregierung mit Beziehung auf die Entschließung 
vom 17. Januar 1828 den Auftrag, die untergeordneten Be- 
hörden anzuweisen, keinen krätzigen Handwerksburschen, welcher 
zur Visa seines Wanderbuches sich meldet, weiter zu instradiren, 
sondern sogleich für dessen Unterkunft in dem nächsten Kranken- 
hause bis zu seiner vollständigen Genesung Sorge zu tragen. 
An den Grenzen ist den krätzigen Handwerksburschen der Ein- 
tritt zu verweigern. 
München, den 20. März 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kreis-Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 7305. K. 170. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Oktober 1828, die Berbreitung 
der Krätze durch wandernde Handwerksburschen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 14. Mai d. J., die Verbreitung der 
Krätze durch wandernde Handwerksgesellen betreffend, wird der 
Königl. Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, 
folgende Entschließung ertheilt: 
Die Verordnung über das Armenwesen vom 17. Novem- 
ber 1816 Art. 8. und das Gesetz über die Heimath vom 
11. September 1825 8§. 5. legen jeder Gemeinde die Verbind- 
lichkeit auf, denjenigen Personen, welchen das Heimatrecht 
daselbst zusteht, im Falle eines wahrhaften Bedürfnisses, die 
nöthige Pflege und Unterstützung zu gewähren; diese Verbind- 
lichkeit erstreckt sich nach Art. 34. der angeführten Verordnung auch 
auf die den armen Kranken zu leistende Wartung und ärztliche Hilfe. 
Zwar soll nach dem Schlußsatze des oben erwähnten 
Art. 8. der Pflegeverband ausnahmsweise auch für die nicht 
angehörigen Armen dann in Wirkung treten, wenn ein aus- 
wärtiger Armer in dem Orte und Bezirke, wo er sich eben 
befindet, einer augenblicklichen dringenden Hilfe bedürftig wird;
	        
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