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Beobachtung derselben von Seite der Königl. Bayerischen Be-
hörden gegen würtembergische Staatsaugehörige ihr Augenmerk
richten sollen.
Stuttgart, den 27. Mai 1835.
8. 182.
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
28. April 1854, die Einlieferung krätzkranker Sträflinge in die
Strafanstalten betr.
An sämmtliche Distriktspolizeibehörden.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den obenbezeichneten Behörden werden nachstehend die
Entschließungen des kgl. Staatsministeriums der Justiz vom
25. August 1847 und der k. Staatsministerien der Justiz und
des Innern vom 25. April 1854 zur Nachachtung in vor-
kommenden Fällen mitgetheilt.
Ansbach den 28. April 1854.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
1. Staatsministerium der Instiz.
Dem k. Appellationsgerichte von N. N. wird auf den im
untenbezeichneten Betreffe erstatteten Bericht vom 20. pr. 26.
v. Mts. im Einverständnisse mit dem kgl. Ministerium des
Innern Nachstehendes zur Entschließung eröffnet: „Gemäß
Art. 379 Ziff. 1 und 2 Thl. II. des Strafgesetzbuches darf
die Vollstreckung eines verkündeten rechtskräftigen Strafurtheiles
nur alsdann verschoben werden, wenn der Verurtheilte von
Wahnsinn oder Raserei befallen ist, oder wenn er sich in solchem
körperlichen Zustande befindet, daß von Vollziehung der Strafe
ein weit größeres Uebel mit Grund zu besorgen ist, als der
Gesetzgeber dabei beabsichtiget. Aus der rechtlichen Eigen-
schaft dieser Bestimmung als der eines Rechtsgesetzes ergibt
sich nun vor Allem,
1) daß über die Anwendung derselben auf concrete Fälle
nur der Richter zu entscheiden hat;
2) daß sie durch administrative Verordnungen oder Ver-
fügungen weder aufgehoben voch modificirt, noch erläutert
werden kann und daß folglich da, wo es sich um Ablieferung
richterlich Verurtheilter in die Strafanstalten handelt,