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besondere Unbequemlichkeiten und dem Staate besondere Kosten
verursacht und dergleichen, so wird das k. Appellationsgericht
die ihm untergebenen Gerichte beauftragen, daß sie in solchen
Fällen und wenn sie den Vollzug der Strafe an kranken Ver-
urtheilten nicht schon vermöge eigener Befugniß nach Art. 379
a. a. O. verschieben können, jedesmal motivirten Antrag auf
Suspension des Strafvollzuges durch allerhöchste Gnade stellen.
München, den 25. August 1847.
Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
II. Staatsministerium der Instiz und des Innern.
Es ist in neuerer Zeit wieder der Fall vorgekommen, daß
ein Individuum, welches wegen eines Verbrechens zu einer
Arbeitshausstrafe verurtheilt worden, krank und zwar mit der
Krätze behaftet in der betreffenden Anstalt ankam. Die unter-
fertigten k. Staatsministerien sehen sich auf deßfallsige Anzeige
veranlaßt, nachstehende Entschließung zu erlassen. Bei Er-
krankungen von Sträflingen, welche in eine Strafanstalt abge-
liefert werden sollen, sind die Fälle zu unterscheiden, wenn
1) die Erkrankung vor der Ablieferung von dem Sitze
des Gerichtes, welches diese anordnet, oder wenn
2) dieselbe während des Transportes eintritt.
Im ersten Falle erscheinen lediglich die Entschließungen des
kgl. Staatsministeriums der Justiz vom 25. August 1847 und
vom 10. Oktober 1850 Nr. 8241 und 91 maaßgebend und hat
sich hiernach das desfallsige Verfahren zu bemessen. — Im
zweiten Falle, wenn nämlich Sträflinge erst während des
Transportes erkranken, erscheint es nicht nur aus Rücksichten
der Menschlichkeit, sondern auch — namentlich bei ansteckenden
Krankheiten — durch die Gefahr der Weiterverbreitung geboten,
daß von derjenigen Polizeibehörde, bei welcher die Erkrankung
erkannt wird, die erforderlichen provisorischen Verfügungen ge-
troffen werden. Diese haben darin zu bestehen, daß die Weiter-
lieferung des betreffenden Sträflings sistirt, Anordnung hin-
sichtlich der ärztlichen Behandlung und Verpflegung desselben
unter Rücksichtnahme auf die erforderlchen Sicherheitsmaaß-
regeln getroffen, hievon aber dem Gerichte, von welchem die
Ablieferung ausging, zur weiter geeigneten Verfügung unver-
züglich Nachricht gegeben werde. Was insbesondere die Krätz-
krankheit betrifft, so erscheint es nothwendig, daß vor der
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