Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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VIII. 
Vorkehrungen gegen die Menschenpocken. 
Nr. 4874. 6. 185. 
Ministerial-Entschließung vom 8. April 1828, Varioloiden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königl. Regierung des Obermainkreises wird unter 
Zurücksendung des eingeschickten Aktenstücke auf ihren Bericht 
vom 26. März l. Js. erwiedert: 
Das Impfen mit Varioloiden ist strenge zu untersagen, 
da nach der fast allgemeinen Annahme die Varioloiden bei Nicht- 
geimpften als ächte Pocken verlaufen und das Impfen mit 
Pocken nach dem Inhalte der Allerhöchsten Verordnung vom 
26. August 1807 (Reg. Bl. v. J. 1807 S. 1436) verboten ist. 
München, den 8. April 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
In Abschrift der übrigen Kreisregierungen zur gleichmäßigen Dar- 
nachachtung. 
Nr. 28, 750. . 186. 
Ministerial-Entschließung vom 8. Januar 1833, den Ausbruch der 
Blatternkrankheit in verschiedenen Bezirken des Königreichs betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem sich seit einiger Zeit die Anzeige über ausge- 
brochene Blatternkrankheit in verschiedenen Bezirken des König- 
reichs sehr häufen, so wird die Königl. Regierung den N. 
Kreises, Kammer des Innern, aufgefordert, diesem Gegenstande 
ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und für die strengste 
Handhabung der diesfalls bestehenden Verordnungen zu sorgen. 
Hienach ist an die Sanitäts= und Polizeibehörden die ge- 
geeignete Instruktion zu erlassen, denselben insbesondere eine 
genaue specielle Aufsicht auf die aus den Militärspitälern ent- 
lassenen Soldaten, welche zur Verbreitung dieser Krankheit viel 
beitragen sollen, zu empfehlen. 
Nach Verlauf von 14 Tagen ist über den Stand der 
Blatternkranken im Kreise Anzeige zu erstatten und damit zu- 
gleich das anzufertigende Verzeichniß vorzulegen. 
München, den 8. Januar 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, K. d. IJ., also ergangen.
	        
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