Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 187. 
Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1830, die Schutzpocken- 
Impfung betr. 
Auszug. 
§ 15. Außerordentliche öffentliche Impfungen finden statt, 
so oft an einem Orte die natürlichen Blattern oder die Vario- 
loiden ausbrechen. 
§. 16. Impfpflichtig sind in diesem Falle (8S. 15.) alle 
Kinder eines jeden Alters, und daher auch die im Laufe des 
Jahres selbst Gebornen, sofern denselben weder eine gänzliche, 
noch eine zeitliche Befreiung nach den Bestimmungen des 
§. 4. zukommt. 
§. 17. Jeder, in dessen Hause oder Wohnung die natür- 
lichen Blattern oder die Varioloiden sich zeigen, hat unverweilt 
der Obrigkeit die Anzeige zu machen, und diese einen zur Praxis 
berechtigten Arzt in das Haus abzuordnen. 
§. 18. Auf erhaltene Anzeige ist durch die Polizeibehörde 
in Benehmen mit dem Gerichtsarzte ohne Aufschub eine allge- 
meine außerordentliche Impfung zu veranstalten und hiebei nach 
den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu 
verfahren. 
§. 19. Gleichzeitig ist auf Antrag des abgeordneten Arztes 
entweder der von der Blatternkrankheit befallene in eine eigene 
Anstalt zu überbringen, oder es sind zur möglichsten Aufhebung 
jeder Gemeinschaft mit der Wohnung, in welcher sich derselbe 
befindet, alle bei gefährlichen Epidemieen erforderlichen Maß- 
regeln anzuordnen, und so lange die Gefahr der Ansteckung 
nicht gänzlich beseitigt ist, fortzusetzen. 
Nr. 1599. . 188. 
Allerhöchste Verordnung vom 2. August 1833, den §. 19, der 
Allerhöchsten Impfverordnung vom 22. Dezember 1830 betr. 
K.. 
Wir haben auf den gutachtlichen Antrag des Ober- 
Medizinalausschusses zu beschließen geruht, den §. 19. der Aller- 
höchsten Impfverordnung vom 22. Dezember 1830, die Ab- 
sperrung der Wohnungen der Blatternkranken betreffend, dahin 
abzuändern, daß für jene Zeiten und Gegenden, in welchen die 
Pocken und Varioloiden sehr gutartig verlaufen, von der vor-
	        
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