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8. 187.
Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1830, die Schutzpocken-
Impfung betr.
Auszug.
§ 15. Außerordentliche öffentliche Impfungen finden statt,
so oft an einem Orte die natürlichen Blattern oder die Vario-
loiden ausbrechen.
§. 16. Impfpflichtig sind in diesem Falle (8S. 15.) alle
Kinder eines jeden Alters, und daher auch die im Laufe des
Jahres selbst Gebornen, sofern denselben weder eine gänzliche,
noch eine zeitliche Befreiung nach den Bestimmungen des
§. 4. zukommt.
§. 17. Jeder, in dessen Hause oder Wohnung die natür-
lichen Blattern oder die Varioloiden sich zeigen, hat unverweilt
der Obrigkeit die Anzeige zu machen, und diese einen zur Praxis
berechtigten Arzt in das Haus abzuordnen.
§. 18. Auf erhaltene Anzeige ist durch die Polizeibehörde
in Benehmen mit dem Gerichtsarzte ohne Aufschub eine allge-
meine außerordentliche Impfung zu veranstalten und hiebei nach
den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu
verfahren.
§. 19. Gleichzeitig ist auf Antrag des abgeordneten Arztes
entweder der von der Blatternkrankheit befallene in eine eigene
Anstalt zu überbringen, oder es sind zur möglichsten Aufhebung
jeder Gemeinschaft mit der Wohnung, in welcher sich derselbe
befindet, alle bei gefährlichen Epidemieen erforderlichen Maß-
regeln anzuordnen, und so lange die Gefahr der Ansteckung
nicht gänzlich beseitigt ist, fortzusetzen.
Nr. 1599. . 188.
Allerhöchste Verordnung vom 2. August 1833, den §. 19, der
Allerhöchsten Impfverordnung vom 22. Dezember 1830 betr.
K..
Wir haben auf den gutachtlichen Antrag des Ober-
Medizinalausschusses zu beschließen geruht, den §. 19. der Aller-
höchsten Impfverordnung vom 22. Dezember 1830, die Ab-
sperrung der Wohnungen der Blatternkranken betreffend, dahin
abzuändern, daß für jene Zeiten und Gegenden, in welchen die
Pocken und Varioloiden sehr gutartig verlaufen, von der vor-