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geschriebenen Maßregel der Absperrung der Wohnungen solcher
Kranken, jedoch nur nach erfolgter Erlaubniß der Kreisregierung
Umgang genommen werden dürfe.
Ihr habt hienach das weiter Geeignete zu verfügen.
Bad Brückenau, den 2. August 1833.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 24,324. g. 189
Ministerial-Entschließung vom 10. Oktober 1833, die Absperrung
der Wohnungen der Blatternkranken betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Königliche Kreisregierung erhält von der unrerm
Heutigen an die Königl. Regierung des Obermainkreises,
Kammer des Innern, erlassenen Entschließung einen Abrruck
unter Mittheilung des Ausschreibens der Königl. Regierung
des Obermainkreises vom 21. August 1833 zur Wissenschaft
und gleichmäßigen weitern Verfügung.
München, den 10. Oktober 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen.
Abdruck der allegirten Entschließung.
(Die Absperrung der Wohnungen der Blatternkranken betr.)
Auf Befehl Seiner Majestät des Königée.
Das mit Bericht vom 21. August d. J. vorgelegte Aus-
schreiben der Königl. Regierung des Obermain-Kreises vom
21. desselben Monats, die Absperrung der Wohnungen der
Blatternkranken betreffend, hat zur Nachricht gedient, welches
derselben mit dem Auftrage eröffnet wird, für die strenge
Durchführung der diesfalls getroffenen Anordnung Sorge zu
tragen.
München, den 10. Oktober 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Oberdonau-Kreises, K. d. J., also ergangen.
(Die Absperrung der Wohnungen der Blatternkranken betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben unter dem 2. d. M.
nachstehende allerhöchste Genehmigung zu erlassen geruht: