Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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geschriebenen Maßregel der Absperrung der Wohnungen solcher 
Kranken, jedoch nur nach erfolgter Erlaubniß der Kreisregierung 
Umgang genommen werden dürfe. 
Ihr habt hienach das weiter Geeignete zu verfügen. 
Bad Brückenau, den 2. August 1833. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 24,324. g. 189 
Ministerial-Entschließung vom 10. Oktober 1833, die Absperrung 
der Wohnungen der Blatternkranken betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Königliche Kreisregierung erhält von der unrerm 
Heutigen an die Königl. Regierung des Obermainkreises, 
Kammer des Innern, erlassenen Entschließung einen Abrruck 
unter Mittheilung des Ausschreibens der Königl. Regierung 
des Obermainkreises vom 21. August 1833 zur Wissenschaft 
und gleichmäßigen weitern Verfügung. 
München, den 10. Oktober 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Regenkreises, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck der allegirten Entschließung. 
(Die Absperrung der Wohnungen der Blatternkranken betr.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königée. 
Das mit Bericht vom 21. August d. J. vorgelegte Aus- 
schreiben der Königl. Regierung des Obermain-Kreises vom 
21. desselben Monats, die Absperrung der Wohnungen der 
Blatternkranken betreffend, hat zur Nachricht gedient, welches 
derselben mit dem Auftrage eröffnet wird, für die strenge 
Durchführung der diesfalls getroffenen Anordnung Sorge zu 
tragen. 
München, den 10. Oktober 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Oberdonau-Kreises, K. d. J., also ergangen. 
(Die Absperrung der Wohnungen der Blatternkranken betr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben unter dem 2. d. M. 
nachstehende allerhöchste Genehmigung zu erlassen geruht:
	        
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