Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bei den vorgetragenen Verhältnissen genügt allerdings 
vor der Hand eine strenge Sonderung der Blatternkranken 
von den übrigen Kranken des allgemeinen Krankenhauses, um 
so mehr, als diese Maßregel auch in den Militärspitälern mit 
nicht ungünstigem Erfolge schon besteht. Uebrigens ist Sorge 
zu tragen, daß die diesfalls bereits getroffenen Anordnungen 
auch pünktlich fortgesetzt werden. 
Uebrigens werden der Königlichen Regierung die hinsicht- 
lich der Behandlung der Blatternkranken in den Militärspitälern 
bestehenden Anordnungen untenstehend mitgetheilt, um selbe der 
Direktion des allgemeinen Krankenhauses zu geeigneter Be- 
nützung zuzusenden. 
München, den 13. Januar 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck der allegirten Entschließungen. 
(Die Blatternkrankheit beim Militär betr.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da die seit einiger Zeit, wie im Civil, so auch in ver- 
schiedenen Garnisonen des Königreiches unter den Soldaten 
sich zeigenden Blattern (Varioloiden, Varicellen benannt) mit den 
Kinderpocken (Variolae verae) Form, Verlauf, Dauer, Gefahr 
und Ansteckbarkeit so gemein haben, daß sie in mehreren Fällen 
von diesen kaum unterschieden werden können, so werden 
1. um ihre gefahrdrohende Verbreitung möglichst 
zu beschränken, 
II. um diese Seuche durch die noch fortwährend 
anerkannten Schutzmittel möglichst vorzu- 
beugen, 
folgende medizinisch-polizeiliche Maßregeln den Garnisons= und 
dirigirenden Militärärzten, unter gehöriger Unterstützung und 
Mitwirkung der vorgesetzten Dienst= und Administrations-Be- 
hörden zur genauen Darnachachtung strengstens anbefohlen. 
ad. I. Um ihre gefahrdrohende Verbreitung 
zu beschränken. 
1) Sind die von jenen Blattern befallenen Soldaten 
gleich von den übrigen Kranken zu sondern, und in eigens dazu 
bestimmten Zimmern einer genauen Beobachtung und Behand-
	        
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