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Bei den vorgetragenen Verhältnissen genügt allerdings
vor der Hand eine strenge Sonderung der Blatternkranken
von den übrigen Kranken des allgemeinen Krankenhauses, um
so mehr, als diese Maßregel auch in den Militärspitälern mit
nicht ungünstigem Erfolge schon besteht. Uebrigens ist Sorge
zu tragen, daß die diesfalls bereits getroffenen Anordnungen
auch pünktlich fortgesetzt werden.
Uebrigens werden der Königlichen Regierung die hinsicht-
lich der Behandlung der Blatternkranken in den Militärspitälern
bestehenden Anordnungen untenstehend mitgetheilt, um selbe der
Direktion des allgemeinen Krankenhauses zu geeigneter Be-
nützung zuzusenden.
München, den 13. Januar 1834.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Abdruck der allegirten Entschließungen.
(Die Blatternkrankheit beim Militär betr.)
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da die seit einiger Zeit, wie im Civil, so auch in ver-
schiedenen Garnisonen des Königreiches unter den Soldaten
sich zeigenden Blattern (Varioloiden, Varicellen benannt) mit den
Kinderpocken (Variolae verae) Form, Verlauf, Dauer, Gefahr
und Ansteckbarkeit so gemein haben, daß sie in mehreren Fällen
von diesen kaum unterschieden werden können, so werden
1. um ihre gefahrdrohende Verbreitung möglichst
zu beschränken,
II. um diese Seuche durch die noch fortwährend
anerkannten Schutzmittel möglichst vorzu-
beugen,
folgende medizinisch-polizeiliche Maßregeln den Garnisons= und
dirigirenden Militärärzten, unter gehöriger Unterstützung und
Mitwirkung der vorgesetzten Dienst= und Administrations-Be-
hörden zur genauen Darnachachtung strengstens anbefohlen.
ad. I. Um ihre gefahrdrohende Verbreitung
zu beschränken.
1) Sind die von jenen Blattern befallenen Soldaten
gleich von den übrigen Kranken zu sondern, und in eigens dazu
bestimmten Zimmern einer genauen Beobachtung und Behand-