Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

428 
wartet werden kann, daß sie mit den allgemein medizinisch- 
polizeilichen Verordnungen und Allerhöchst erlassenen Ver- 
fügungen bei herrschenden Blattern und andern ansteckenden 
Krankheiten sowohl, als mit den Vorschriften zur Vaccination 
bekannt sind, so wird es ihnen zur Pflicht gemacht, diese nach 
Maßgabe der vorliegenden Umstände in Anwendung zu setzen. 
Dienstliche Meldungen und Vorschläge an die vorgesetzten Be- 
hörden werden zum Besten der Soldaten jenes Beginnen 
fördern und unterstützen, und gehöriges Benehmen mit den 
Stadt= und Landgerichtsärzten, wie auch mit den Polizeibe- 
hörden, der gegenseitigen Verbreitung jener Blatternseuche am 
besten vorzubeugen geeignet sein. 
Dem Armeekommando wird diese Entschließung mit dem 
Auftrage eröffnet, um darnach die betreffenden Militärbe- 
hörden und ärztlichen Individuen geeignet verweisen zu lassen. 
München, den 6. April 1827. 
Königliches Kriegsministerium. 
An das Armeecommando also ergangen. 
Nr. 8939. F. 192. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 27. Dezember 1829, die Blattern- 
krankheit bei dem Militär betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da die Blatternkrankheit sich mehr und mehr, besonders 
in der hiesigen Garnison, auszubreiten droht, so wird, um 
dieser möglichst zu begegnen, Folgendes verordnet: 
1) Sollen die Bettfournituren eines in der Kaserne von 
den Blattern befallen werdenden Soldaten auf der Stelle ent- 
fernt, allein gereinigt — die wollenen Decken aber mit Chlor- 
gas durchräuchert und vor ihrem Wiedergebrauch längere Zeit 
gelüftet werden. 
2) Muß der Schlafkamerad eines mit Blattern Befallenen 
gleich ein abgesondertes Bett erhalten und wenigstens auf acht 
Tage allein gelegt werden. 
3) Der im Krankenhause von den Blattern Geheilie, 
wieder zur Compagnie Kommende, ist auf eben so lange Zeit 
allein zu verbetten. 
Im Allgemeinen aber sind die unterm 6. April 1827,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.