Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Verhältnisse, dann Waschen mit gewöhnlichem Wasser, Trocknen 
durch längeres Aussetzen der freien Luft und Wärme. 
8. 1. 
Um beschmutzte Leinengegenstände, als Hemden, Leintücher, 
Binden u. dgl. mit Chlorkalk-Auflösung zu reinigen, wird ein 
Theil Chlorkalk in 100 Theilen Wasser gelöst und die zu 
reinigenden Leinengegenstände in dieser Auflösung eingeweicht, 
nach Verlauf von einer oder zwei Stunden aus dieser Auf- 
lösung gezogen und dann im gewöhnlichen Wasser ausgewaschen. 
Hiedurch werden alle Schmutzflecken, mit Ausnahme jener 
von Metall erzeugten, getilgt. 
S. 2. 
Auf die nämliche Art wie im §. 1. sind zu behandeln: 
1) Alle nicht ganz rein von den Wäscherinnen einge- 
lieferte Leib= und Bettwäsche, so wie Krankenkleidungs= Stücke. 
2) Alle im Gebrauche gewesenen abgenützten, zum chirur- 
gischen Gebrauche abzugebenden Leinengegenstände, besonders 
jene, welche zu Charpie verwendet werden wollen. 
S. 3. 
Endlich sind " 
1) alle Leib-, Bett= und Kranken-Kleidungsstücke von 
solchen Individuen, die an einer ansteckenden Krankheit entweder 
genesen oder gestorben sind, ehe sie der Wäscherin übergeben 
werden, in Chlorkalk-Lösung zu tauchen und nach §. 1. zu be- 
handeln, um den Ansteckungsstoff zu vertilgen und die Weiter- 
verbreitung desselben zu verhüten. 
2) Ebenso sind alle Krankenhaus-Regquisiten, die von solchen 
Individuen während ihrer Krankheit gebraucht wurden, mit der 
nämlichen Auflösung mittelst Bürsten zu reinigen, dann im 
gewöhnlichen Wasser zu waschen, jedoch aber einige Zeit vor 
dem Wiedergebrauche dem Luftzuge, z. B. auf den Speichern, 
auszusetzen. 
München, den 16. Januar 1831. 
Nr. 4222. §S. 194. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1833, die Blattern- 
krankheit beim Militär betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Bei dem fortwährenden Zunehmen und Umsichgreifen der 
Blatternkrankheit im Militär, werden zur möglichen Verhütung
	        
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